OGH 15Os95/96 (RS0106652)

OGH15Os95/9616.1.1997

Rechtssatz

Ein qualvoller Zustand liegt vor, wenn das Opfer durch längere Zeit eine peinigende, schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung erleidet, wie etwa quälende Schmerzen oder Leiden, Angstzustände oder Depressionen, die längere Zeit fortdauern oder sich mehrmals wiederholen oder wenn das Opfer in Todesangst versetzt, seelisch schwer erschüttert oder gefesselt und geknebelt wird.

Normen

FPG §114 Abs3 Z3
StGB §202 Abs2 Fall2

15 Os 95/96OGH16.01.1997
11 Os 132/02OGH22.10.2002

Auch; Beisatz: Der Begriff "längere Zeit" lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern ist in Relation zum Ausmaß der Qual zu sehen. (T1)

11 Os 23/07bOGH27.03.2007

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: § 201 Abs 2 3. Fall StGB. (T2)

11 Os 48/12mOGH24.05.2012

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 121/16tOGH25.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 114 Abs 3 Z 3 FPG. (T3)

12 Os 50/18xOGH05.07.2018

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die Feststellung qualvoller Beförderungsmodalitäten (hier: vier- bis sechsstündige Beförderung von nicht ausreiched mit Luft und Wasser versorgten Personen) reicht angesichts des damit konstatierten Entzugs lebensessentieller Grundlagen aus. Weitere Feststellungen zu „Schmerzen, Leiden, Angstzuständen oder Depressionen“ sind nicht erforderlich. (T4)

12 Os 79/20iOGH10.09.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970116_OGH0002_0150OS00095_9600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)