OGH 15Os95/92 (RS0101635)

OGH15Os95/9210.9.1992

Rechtssatz

Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. Ist darnach nicht das angerufenen Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof sachlich zuständig, so entspricht auch ein erst im zweiten Rechtsgang geschöpftes Unzuständigkeitsurteil jedenfalls prozessual dem Gesetz.

Normen

StPO §450

15 Os 95/92OGH10.09.1992

Veröff: EvBl 1993/22 S 95

14 Os 107/94OGH08.11.1994

Vgl auch; nur: Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. (T1)

12 Os 55/99OGH10.06.1999

Vgl auch; nur T1

11 Os 53/01OGH08.05.2001

Auch; nur T1

12 Os 18/02OGH20.06.2002

Vgl auch; nur: Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen maßgebend. (T2); Beisatz: Ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist anhand des Anklagevorbringens zu prüfen. (T3)

12 Os 1/05xOGH17.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung des Gegenstandes der Anklage und der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens) ist das Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in seiner Gesamtheit. (T4)

14 Os 52/08sOGH13.05.2008

Vgl auch; nur T1

15 Ns 35/16iOGH25.05.2016

Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sind die der (Privat‑)Anklage zugrunde liegenden Tatsachen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920910_OGH0002_0150OS00095_9200000_001

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