OGH 15Os90/24k

OGH15Os90/24k9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens desschweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGBüber die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des LandesgerichtsKlagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 2024, GZ 18 Hv 49/24z‑24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00090.24K.1009.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Aktendem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens desschweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. April 2024 in K* dem Mitarbeiter des Wettlokals P* T* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Bargeld in unbekannter Höhe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er mit einem Küchenmesser mit rund 30 Zentimeter Klingenlänge in der rechten Hand zielgerichtet auf diesen zuging und in unmittelbarer Nähe des Oberkörpers und des Gesichts des Genannten Stichbewegungen andeutete, das Opfer hinter einen Tresen scheuchte und dann das Messer gegen dessen Oberkörper hielt und damit konkludent die Herausgabe von Bargeld verlangte, wobei es aufgrund seiner Überwältigung durch * G* beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Aktenwidrigkeit reklamierende Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) richtet sich gegen die Konstatierung, dass der Angeklagte „bis zur Übernahme durch die Polizei“ zunächst durch G* alleine und später mit Hilfe weiterer Gäste am Boden gehalten wurde (US 3), und meint, aus den Beweisergebnissen würde sich ergeben, dass der Angeklagte nur durch G*, nicht aber durch weitere Personen fixiert worden sei, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer sich „nicht wesentlich“ gegen die Anhaltung zur Wehr gesetzt habe. Sie geht von vornherein ins Leere, weil die Behauptung, aus Beweisergebnissen wären andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zu ziehen, nicht Aktenwidrigkeit aufzeigt, sondern – in dieser Form unzulässig – die Beweiswürdigung kritisiert (RIS‑Justiz RS0099492; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 468).

[5] Da Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen, nicht jedoch subjektive Eindrücke desselben sind, bedurfte – der weiteren Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – die sinngemäße Angabe des Zeugen T*, er habe „eigentlich nicht“ den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte Geld wollte, „weil er vorerst 'nur' mit den Messer gegen die Scheibe gestochert“ habe (ON 18, 6), unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall keiner Erörterung (RIS‑Justiz RS0097545 [T1]).

[6] Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt nur vor, wenn das erkennende Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS‑Justiz RS0098646 [T4]). Das Verhalten des Angeklagten während der Fixierung durch G*, somit nach der fehlgeschlagenen Tatausführung, ist aber keine erhebliche Tatsache, also eine solche, die für die Feststellung über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein könnte (RIS‑Justiz RS0116877).

[7] Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erfolgte Berufung auf den Zweifelsgrundsatz bringt Nichtigkeit iSd Z 5 nicht zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0102162, RS0098336).

[8] Die von der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) vermissten Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den konfiszierten Gegenständen befinden sich auf US 7, die hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass sich die Konfiskation auf die „bei der Tat verwendeten und im Eigentum des Angeklagten sichergestellten [gemeint: befindlichen] Gegenstände“ bezieht (vgl auch US 2).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Dieses wird mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB; Z 11 zweiter Fall) zu beachten haben (RIS‑Justiz RS0122140), weildas Erstgericht bei der Strafbemessung den „Einsatz der gefährlichen Drohung als Nötigungsmittel beim Raub sowie die Qualifikation des Raubes durch die Verwendung einer Waffe“ erschwerend gewertet hat (US 6 f), obwohl diese Umstände zu den – hier ausschließlich angenommenen – Tatbestandselementen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zählen und im konkreten Fall somit die Strafdrohung bestimmen (RIS‑Justiz RS0130193).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte