European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00090.23H.0830.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagtenfallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl AZ 15 Os 95/22t) unter Einbeziehung des mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2023, AZ 15 Os 95/22t (ON 465), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zu II./ des Urteils des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Juni 2022, GZ 602 Hv 12/20b-427, wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 2 StGB (erneut) auch der Qualifikation nach § 153d Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (zur verfehlten Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche vgl RIS-Justiz RS0100041 [T4, T7, T9, T10, T11], RS0098685).
[2] Danach hat er die vom rechtskräftigen Schuldspruch zu II./ umfassten Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, die zur Begründung der auf US 5 f getroffenen Feststellungen herangezogenen Beweisergebnisse seien in der Hauptverhandlung mangels eines tatsächlichen Vortrags des wesentlichen Akteninhalts nicht vorgekommen.
[5] Nach dem ungerügt gebliebenen und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 472 S 4) hat die Vorsitzende die Beteiligten gefragt, ob eine „einverständliche Aktenerörterung“ möglich sei und ob „alle ausdrücklich einverstanden mit einer Erörterung“ seien. Diese Frage wurde sowohl von den beiden anwesenden Verteidigern des Angeklagten als auch vom Staatsanwalt bejaht. Im Protokoll wurde danach festgehalten: „Gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich erörtert wird der wesentliche Akteninhalt, sohin die wesentlichen Inhalte sämtlicher Polizeierhebungen und -berichte, sämtlicher Niederschriften und Aussagen, soweit nicht Entschlagungen erfolgten. Die Strafregisterauskunft ist eingangs bereits erörtert worden sowie der Vorstrafakt. Die Verfahrensbeteiligten begehren keine weiteren Feststellungen, Erörterungen und Verlesungen.“
[6] Aus dieser Protokollierung ist in ihrer Gesamtheit zu schließen, dass ein Vortrag iSd § 252 Abs 2a StPO stattgefunden hat. Die dem widersprechende Behauptung der Mängelrüge bot angesichts des Umstands, dass die Verteidiger „keine weiteren Feststellungen, Erörterungen und Verlesungen“ begehrt haben und weder in der Hauptverhandlung Anträge auf eine dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen entsprechende Konkretisierung desProtokolls stellten noch nachträglich einen Grund für einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO) fanden (vgl dazu RIS-Justiz RS0132688, RS0100291; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312; Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 7), keinen Anlass für die von der Beschwerde angeregte amtswegige Aufklärung gemäß § 285f StPO.
[7] Eine erfolgreiche Geltendmachung von Begründungsmängeln aufgrund des Nichtvorkommens der Ordnungsnummern 23, 52, 75, 79, 83, 159 und 198 scheidet daher gegenständlich von vornherein aus.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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