European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00076.17S.0719.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Manfred B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. September 2016 in W***** Liane B***** vorsätzlich getötet, indem er sie zunächst mit einem Kabel strangulierte und ihr sodann mit zwei Messern insgesamt 15 Stiche gegen den Hals‑ und Brustbereich versetzte, wodurch sie multiple Durchstechungen des Herzens und der Lunge, einen Leberstich sowie eine Abtrennung der rechten Halsschlagader erlitt und infolge inneren Verblutens starb.
Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes bejaht, die nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage hingegen verneint.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 13 zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Erstgericht „die Begehung der Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt“ und die „nicht weniger als 15 Stich‑ bzw Schnittverletzungen in besonders sensiblen Körperregionen“ als erschwerend gewertet habe.
Gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB dürfen Erschwerungs‑ und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (RIS‑Justiz RS0130193).
Da der Einsatz besonderer Gewalt nicht schon vom Tatbestand des § 75 StGB erfasst wird, verstößt dessen Wertung als besondere Strafzumessungstatsache nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (für eine über den „Normalfall“ hinausgehende Begehungsart vgl RIS‑Justiz RS0091003, RS0090977 [besonders T3 und T4]). Auch die Heranziehung von Umständen, die „regelmäßig“ mit der Verwirklichung eines Delikts verbunden sein mögen, begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 13 zweiter Fall (vgl 15 Os 75/15s).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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