OGH 15Os74/95 (RS0097679)

OGH15Os74/951.6.1995

Rechtssatz

Im Verfahren über (zulässige) Beschwerden gegen Beschlüsse herrscht - von (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen abgesehen - kein Neuerungsverbot; es ist demnach nicht verwehrt, unterlassene Erhebungen oder unterbliebene Abforderungen von Stellungnahmen nachzuholen.

Normen

StPO §182 Abs4

15 Os 74/95OGH01.06.1995

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0150OS00074_9500000_001

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