OGH 15Os73/16y

OGH15Os73/16y14.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald Ko***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 17. März 2016, GZ 34 Hv 97/11d‑311a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00073.16Y.1214.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Harald Ko***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (A./), des Vergehens der Untreue nach § 153 (richtig: Abs 1 und) Abs 3 erster Fall StGB (B./), jeweils des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (C./I./) und nach § 159 Abs 2, Abs 5 Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (C./II./) sowie mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (D./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit aufgrund der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – „in L***** und an anderen Orten des Bundesgebiets

A./ teils als alleiniger Geschäftsführer nachstehender Gesellschaften teils als Privatperson vorsätzlich das Vermögen der H***** Unternehmensgruppe GmbH sowie der nachangeführten, im Verbund der H***** Unternehmensgruppe GmbH stehenden Gesellschaften sowie sein Privatvermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Unternehmen sowie seiner Privatperson vereitelt oder geschmälert und einen Schaden in einer 300.000 Euro übersteigenden Gesamthöhe dadurch herbeigeführt, dass er

I./ nachstehende finanzielle Mittel aus dem Vermögen der nachangeführten jeweils in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen und ab 31. Dezember 2008 zahlungsunfähigen Gesellschaften der 'Ko*****-Gruppe' (Geldgebergesellschaften) anderen Gesellschaften (Geldempfängergesellschaften) der Gruppe ohne zugrunde liegende Leistungen oder Sicherheiten zuwies ('Cash-Pooling'), obwohl die durch diese Finanztransfers (teilweise) begründeten Forderungen zufolge der wirtschaftlichen Krise der Geldempfängergesellschaften sowie ab 31. Dezember 2008 zufolge deren eingetretener Zahlungsunfähigkeit wirtschaftlich uneinbringlich waren und teils (insbesondere 1./ und 2./) zudem nach den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzgesetzes seitens der Geldgebergesellschaft als Mehrheitsgesellschafterin nicht mehr hätten entnommen werden dürfen, und zwar:

1./ als Geschäftsführer der zahlungsunfähigen H***** Unternehmensgruppe GmbH, indem er der insolventen K***** GmbH mit der als Darlehensvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 14. Juli 2009 liquide Mittel im Betrag von insgesamt 184.000 Euro zur Verfügung stellte und am 16. Juli 2009 deren Auszahlung an die K***** GmbH veranlasste, wobei eine Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten Transaktion nicht intendiert war, die Gläubiger der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Betrag von 184.000 Euro;

2./ als Geschäftsführer der zahlungsunfähigen H***** Unternehmensgruppe GmbH, indem er der insolventen K***** GmbH am 16. Juli 2009 einen Betrag von 62.000 Euro überwies, wobei die Stammkapitalerhöhung entgegen des Buchungstextes tatsächlich nicht umgesetzt wurde, es sich um eine rechtsgrundlose Zahlung ohne Gegenleistung handelte und die Zurückzahlung des Betrages nicht intendiert war, die Gläubiger der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Betrag von 62.000 Euro;

3./ als Geschäftsführer der unmittelbar vor der Zahlungsunfähigkeit stehenden C***** GmbH, indem er der ebenfalls unmittelbar vor der Insolvenz stehenden Ko***** GmbH mit der Vereinbarung vom 10. Dezember 2008 einen Rahmenkredit mit einem Kreditrahmen von 20.000 Euro gewährte und im Zeitraum von 2. Juni 2009 bis 7. Oktober 2009 dessen Auszahlung an die insolvente Ko***** GmbH in einem Betrag von insgesamt 14.909 Euro veranlasste, die Gläubiger der C***** GmbH im Betrag von 14.909 Euro;

4./ als Geschäftsführer der KB ***** GmbH, indem er der Ko***** GmbH im Zeitraum von 3. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 rechtsgrundlos ohne Gegenleistung (saldierte) Mittel (Bezahlung von Rechnungen und ähnlichem für die Ko***** GmbH, Überweisung von liquiden Mitteln etc) im Gesamtbetrag von 232.076,12 Euro zur Verfügung stellte, und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2009 im Zuge der Erstellung der Bilanz 2008 eine mit 3. Jänner 2008 datierte Vereinbarung verfasste bzw verfassen ließ, mit welcher er als Geschäftsführer der KB ***** GmbH der Ko***** GmbH den mit der Vereinbarung vom 29. Oktober 2003 gewährten Rahmenkredit mit einem Kreditrahmen von 850.000 Euro und Fälligkeit zum 31. Dezember 2007, der zum 31. Dezember 2007 in einem Betrag von 534.624,32 Euro aushaftete, bis zum 31. Dezember 2012 verlängerte, dadurch mit Bezug auf die getätigten Entnahmen nachträglich einen 'neuen' Rahmenkredit im Betrag von 315.375,68 Euro gewährte, die Gläubiger der KB ***** GmbH in einem Betrag von 232.076,12 Euro;

5./ als Geschäftsführer der KB ***** Verpachtung GmbH, indem er der C***** GmbH einen mit 16. Oktober 2008 datierten Rahmenkredit mit einem Kreditrahmen von 5.000 Euro gewährte und am 8. und 21. Oktober 2008 in Zusammenhang mit dieser Darlehensvereinbarung einen Betrag von 3.000 Euro ohne Gegenleistung überwies, die Gläubiger der KB ***** Verpachtung GmbH in einem Betrag von 3.000 Euro;

II.als Geschäftsführer der C***** GmbH im Zeitraum vom 2. Jänner 2008 bis 25. Februar 2009 veranlasste, dass die gesamten Kosten betreffend den für die gesamte Ko*****-Gruppe und auch privat genutzten PKW der Marke Audi A8 im Betrag von 20.585,87 Euro sowie der Bezug habende Leasingaufwand im Gesamtbetrag von 16.723,55 Euro aus dem Vermögen der C***** GmbH ohne entsprechende Gegenleistungen bezahlt wurden, die Gläubiger der C***** GmbH in einem nicht näher bekannten Betrag

sowie als Geschäftsführer der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Zeitraum vom 25. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 veranlasste, dass die gesamten Kosten betreffend den für die gesamte Ko*****-Gruppe und auch privat genutzten PKW der Marke Audi A8 im Betrag von zumindest 8.119,35 Euro aus dem Vermögen der H***** Unternehmensgruppe GmbH ohne entsprechende Gegenleistungen bezahlt wurden, die Gläubiger der H***** Unternehmensgruppe GmbH in einem nicht näher bekannten Betrag;

III.aus der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Zeitraum von 3. Jänner 2008 bis 27. Oktober 2009 Privatentnahmen von zumindest 98.785,98 Euro tätigte, die Gläubiger der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Betrag von zumindest 98.785,98 Euro;

IV.als Geschäftsführer der Ko***** GmbH, indem er im Zeitraum von 3. Jänner 2008 bis 5. Oktober 2009 ohne Gegenleistung und rechtsgrundlos (saldierte) Entnahmen im Betrag von zumindest 78.838,25 Euro tätigte, und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2009 im Zuge der Erstellung der Bilanz 2008 eine mit 3. Jänner 2008 datierte Vereinbarung verfasste bzw verfassen ließ, mit welcher er als Geschäftsführer der Ko***** GmbH Harald Ko***** als Privatperson, somit sich selbst, den mit der Vereinbarung vom 5. Jänner 2004 gewährten Rahmenkredit mit einem Kreditrahmen von 350.000 Euro und Fälligkeit zum 31. Dezember 2007, der zum 31. Dezember 2007 in einem Betrag von 251.968,34 Euro aushaftete, bis zum 31. Dezember 2012 verlängerte, und dadurch nachträglich mit Bezug auf die getätigten Entnahmen einen 'neuen' Rahmenkredit im Betrag von 98.031,66 Euro gewährte, die Gläubiger der Ko***** GmbH in einem Betrag von zumindest 63.838,25 Euro;

B./ als Geschäftsführer der I*****-GmbH seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen geschädigt, indem er der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 (saldierte) liquide Mittel im Gesamtbetrag von 13.878,57 Euro rechtsgrundlos zur Verfügung stellte und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2009 im Zuge der Erstellung der Bilanz 2008 eine mit 3. Jänner 2008 datierte Vereinbarung verfasste bzw verfassen ließ, mit welcher er als Geschäftsführer der I*****-GmbH der H***** Unternehmensgruppe GmbH mit Bezug auf die getätigten Entnahmen nachträglich einen Rahmenkredit mit einem Kreditrahmen von 25.000 Euro gewährte, wodurch der I*****-GmbH ein Schaden von 13.878,57 Euro entstand“;

C.

D.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche A./ und B./ bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.

Eine Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt die zu A./ ausgeführte Verfahrensrüge (Z 4) in der Abweisung der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 17. März 2016 gestellten Beweisanträge.

Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Liegenschaftsbewertungswesens und „aus dem Fachbereich des Rechnungswesens“ (jeweils ON 311 S 19) sowie „aus der Fachgruppe 94 Immobilien (Verwertung, Verwaltung, Nutzung), dies mit Schwerpunkt auf die Fachgebiete 94.10 (gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften) und 94.35 (Immobilienverwaltung)“ (ON 311 S 21) wurden – soweit anfechtungsrelevant – zum Beweis dafür gestellt, dass

Die begehrten Beweisaufnahmen dienten somit – auf das Wesentliche zusammengefasst – dem Nachweis einer beim Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bestehenden Vorstellung, sämtliche Darlehen fristgerecht bedienen zu können, womit das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes (im Licht des § 156 StGB bezogen auf effektive Gläubigerschädigung) bewiesen werden sollte.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass eine Anfechtung der Unterlassung einer Beweisaufnahme aus Z 4 nur im Zusammenhang mit der gebotenen Klärung entscheidender, dh solcher Tatsachen möglich ist, welche die rechtliche Beurteilung – die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) – beeinflussen können. Ist die Beweisaufnahme schon dem Antragsvorbringen zufolge nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, kann sie unterbleiben (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). Einem Beweisantrag muss daher – soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) – nicht nur zu entnehmen sein, warum die begehrte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorläge; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330), sondern auch, inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0118444; Danek/Mann, WK-StPO § 238 Rz 7). Diese Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag auch dann, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre (RIS‑Justiz RS0099721).

Bei der Anfechtung aus Z 4 ist überdies zu berücksichtigen, dass der Oberste Gerichtshof die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Schöffengerichts, eine begehrte Beweisaufnahme abzulehnen, immer nur mit Blick auf den Inhalt des Beweisantrags bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung überprüfen kann. Jedes davon abweichende oder den Beweisantrag ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist daher unzulässig und insoweit unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).

Davon ausgehend verfielen die Beweisanträge zu Recht der Ablehnung (ON 311 S 20 ff), hätte es doch eines Vorbringens des Antragstellers bedurft, weshalb zu erwarten sei, dass die einzuholenden Expertisen geeignet wären, das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen (ON 95, 142, 262 und 311 S 11 ff) oder die Ansätze des in den Insolvenzverfahren zur Liegenschaftsbewertung herangezogenen Experten (vgl US 46 f unter Verweis auf die in der Hauptverhandlung erörterten [ON 311 S 24] Konkursakten und die Aussage dieses Zeugen in ON 248 S 5 ff) zu entkräften (vgl RIS‑Justiz RS0118444 [T14]). Soweit es ihnen schon an der Bezeichnung eines konkreten (auf einzelne Liegenschaften und Projekte bezugnehmenden) Sachverhaltssubstrats und an der Anführung mangelt, auf Basis welcher Unterlagen die begehrten Gutachtensaufträge hätten erteilt werden können, aus dem die im Beweisthema bezeichneten Schlussfolgerungen gezogen werden sollten, laufen sie auf die Einholung unzulässiger Erkundungsbeweise hinaus (RIS-Justiz RS0099453 [insb T16]). Bloß spekulative Erwartungen über künftige und allenfalls – im Vergleich zum tatsächlich erzielten Versteigerungserlös – günstigere Verwertungsmöglichkeiten der Liegenschaften haben bei Ermittlung der Verringerung des Schuldnervermögens (durch dessen Vergleich vor und nach der Tat) außer Betracht zu bleiben (RIS‑Justiz RS0094881 [T2]) und sind solcherart auch nicht geeignet, einen darauf bezogenen (Schädigungs‑)Vorsatz auszuschließen.

In Ansehung der Schuldspruchfakten A./I./1./ und 2./ sowie A./II./ bis IV./ lässt das Vorbringen im Übrigen nicht erkennen, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte. Denn die Tatrichter gingen bei der konstatierten Verschiebung „liquider Mittel“ von der H***** Unternehmensgruppe GmbH zur „damals bereits insolventen KB ***** Vermietung GmbH“ (A./I./1./ und 2./; US 22 ff) davon aus, dass „eine Rückzahlung […] nicht intendiert war“, den Transaktionen demnach tatsächlich keine Darlehensverträge zugrunde lagen (US 23 f), während den (rechtsgrundlos) der C***** GmbH sowie der H***** Unternehmensgruppe GmbH überbürdeten Kosten eines Leasingfahrzeugs (A./II./) sowie den Privatentnahmen des Angeklagten (A./III./ und A./IV./) durchwegs „keine entsprechenden Gegenleistungen“ gegenüberstanden (US 27 ff).

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben im Urteil weder die Verantwortung des Angeklagten (US 37 ff, 44 ff) noch die in der Hauptverhandlung verlesenen „Privatgutachten“ (US 50 ff) unberücksichtigt (zur Unbeachtlichkeit der in solchen enthaltenen Schlussfolgerungen und Meinungen s Danek/Mann, WK‑StPO § 222 Rz 5/2), wobei insbesondere auch – in der als übergangen monierten Privatexpertise thematisierte – „in Entwicklung befindliche, jedoch noch nicht abgeschlossene Projekte“ (insbesondere US 47 f) sowie (vermeintliche) „stille Reserven“ (US 51) mitbedacht wurden. Dass aus den vorliegenden Prämissen auch andere Schlussfolgerungen gezogen werden könnten und dem Beschwerdeführer die Begründung der Tatrichter nicht schlüssig erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS‑Justiz RS0099455). Zu einer vollständigen Erörterung aller Beweisergebnisse im Detail und sämtlicher für oder gegen den Standpunkt des Angeklagten sprechender Sachverhaltsvarianten hingegen waren die Tatrichter angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0098377).

Soweit der Beschwerdeführer wiederholt moniert, dass „zwischen den […] Entscheidungsgründen und dem konkreten Inhalt der Akten ein erheblicher Widerspruch“ bestünde, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dritter Fall aufzuzeigen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0119089), und er der als „nicht ausreichend“ (Z 5 vierter Fall) kritisierten Begründung der Tatrichter bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die dem erkennenden Senat vorbehaltene Beweiswürdigung. Dies gilt insbesondere auch für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, die von den Tatrichtern – logisch und empirisch mängelfrei – aus den objektiven Geschehensverläufen, der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten sowie der betroffenen Gesellschaften und deren subjektiven Erkennbarkeit im Zusammenhalt mit der langjährigen einschlägigen Berufserfahrung des Angeklagten abgeleitet wurden (US 53 f).

Während sich die Feststellungen zum Fehlen der Werthaltigkeit der dem Angeklagten „gegenüber der Kon***** GmbH (nunmehr Im***** GmbH) zustehenden Forderung“ (US 16 und 28 f) auf die aus den Jahresabschlüssen der Im***** GmbH gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen (ON 95 S 237 f und ON 311 S 12) sowie auf die (diese Forderung betreffenden) Verwertungsergebnisse im Insolvenzverfahren gegen die H***** Unternehmensgruppe GmbH (AZ 17 S 78/09b des Landesgerichts Leoben) gründen (US 39 ff), sodass das diesbezügliche Fehlen unmittelbarer Kenntnisse des Experten über den Wert der damit in Zusammenhang stehenden (und mit Hypotheken belasteten; US 40 f) Liegenschaft unerheblich ist, blieben die Depositionen des Zeugen Dr. W***** (wonach die Forderung vor dem Hintergrund des Wertes des Kon*****s werthaltig gewesen sei; ON 287 S 13) und ein von ihm im Konkursverfahren der H***** Unternehmensgruppe GmbH vorgelegtes Gegengutachten nicht unberücksichtigt (US 41, 47 und 49 f; Z 5 zweiter Fall).

Entgegen der zu B./ erhobenen Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) gründeten die Tatrichter die Urteilsannahme betreffend eine dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich jenes der I**********-GmbH zu verfügen, mängelfrei auf seine (ausdrücklich festgestellte; US 31) Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Diesem kommt nach § 18 Abs 1 GmbHG die – in ihrem Kernbereich bereits durch das GmbH-Recht weitgehend determinierte – Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten, einer besonderen vertraglichen Festlegung der (Haupt‑)Pflichten des Geschäftsführers bedarf es grundsätzlich nicht (vgl Straube/Ratka/Stöger/Völkl in Straube, GmbHG § 15 Rz 73). Der Geschäftsführer hat demnach schon kraft Gesetzes eine unbeschränkte (wie unbeschränkbare) Vertretungsbefugnis, die intern stets durch das Wohl und die Nützlichkeit der Rechtsgeschäfte für die GmbH eingeschränkt ist (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/241). Er ist – als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener (vgl RIS‑Justiz RS0116174) – schon aus § 25 Abs 1 GmbHG zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens der GmbH verpflichtet und hat dabei – unter Anwendung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (vgl die nunmehrige Präzisierung dieses Sorgfaltsmaßstabs in § 25 Abs 1a GmbHG) – stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG § 25 Rz 48, 50). Infolge dieser sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der GmbH bedurfte die konstatierte – stets durch das Wohl der Gesellschaft beschränkte (vgl Reich‑Rohrwig in Straube, GmbHG § 25 Rz 61 bis 63 und 66; ebenso Reich‑Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/316) – Befugnis des Angeklagten zur Vermögensgebarung der I**********-GmbH im konkreten Fall (rechtsgrundlose Geldzuwendungen des Geschäftsführers an eine andere GmbH, an der er selbst zu 50 % beteiligt ist; vgl US 30 f iVm US 10) keiner weiteren Begründung. Insoweit geht auch der – nicht an einer Kategorie der Z 5 ausgerichtete – Einwand, um „Wissentlichkeit“ (des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Befugnismissbrauchs) annehmen zu können, bedürfe es eines klar definierten Umfangs der Befugnis, ins Leere.

Da der dem Angeklagten zur Last gelegte Betrag von 13.807,57 Euro der H***** Unternehmensgruppe GmbH im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 rechtsgrundlos („sowie ohne jegliche Besicherung“; vgl US 64) zur Verfügung gestellt wurde und dieser Zuwendung keine Gegenleistung gegenüber stand (US 31), kommt dem ins Treffen geführten „Geldverkehr zwischen I***** und H***** seit 2006“ – der im Übrigen auf einem am 4. Juli 2006 vereinbarten und am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen Rahmenkredit beruhte (US 30) – keine erhebliche Bedeutung zu.

Die weiteren – beweiswürdigenden – Erwägungen des Beschwerdeführers, wonach seitens der I**********-GmbH – dem Vorbringen zufolge – eine der rechtsgrundlosen Leistung entsprechende Forderung weder im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H***** Unternehmensgruppe GmbH noch im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten angemeldet wurde und es keine Hinweise dafür gebe, dass der Mehrheitsgesellschafter der geschädigten Gesellschaft, Dkfm. Ha***** (vgl US 12 Punkt 12), dem Angeklagten einen Befugnismissbrauch angelastet hat, stehen der Annahme eines solchen Missbrauchs im Übrigen nicht entgegen.

Zumal der Vermögensnachteil kein dauernder sein muss (RIS‑Justiz RS0099015; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 36) und die Untreue bereits mit dem effektiven Eintritt eines Vermögensschadens – hier durch die (rechtsgrundlosen) Geldleistungen an die H***** Unternehmensgruppe GmbH – vollendet ist, kommt auch der erst nachträglich („im Herbst 2009“) veranlassten Verfassung und Unterfertigung einer sodann rückdatierten Vereinbarung über einen Rahmenkredit (vgl US 32) nicht die Eignung zu, Strafbarkeit nach § 153 StGB auszuschließen.

Mit der – formal aus Z 5 (der Sache nach Z 5a) erhobenen – Behauptung, das Erstgericht habe (zur Frage des Befugnismissbrauchs) „keine Beweise aufgenommen“ und es unterlassen, die materielle Wahrheit zu ermitteln, wird nicht dargelegt, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, in der Hauptverhandlung sachgerechte Beweisanträge zu stellen, gehindert gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0115823).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge (zu A./ ebenso wie zu B./) lediglich auf die jeweiligen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) verweist und diese teilweise wiederholt, verkennt sie – ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzeigen zu können – die wesensmäßige Verschiedenheit der jeweiligen Anfechtungsziele (RIS‑Justiz RS0115902).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).

Diese Anforderungen verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), wenn sie zu A./ die Konstatierungen zum Fehlen der Werthaltigkeit der Forderungen aus den gewährten Darlehen (US 20 f) und der Forderung gegenüber der Kon***** GmbH (US 16, 29) bestreitet und zu B./ die Urteilsannahmen zum Befugnismissbrauch (US 31) in Frage stellt. Soweit sie (weitere) Feststellungen zur „dem Angeklagten konkret zustehenden Befugnis“ fordert, ist auf das zur Mängelrüge Ausgeführte zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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