OGH 1Ob144/01k (RS0116174)

OGH1Ob144/01k25.11.2020

Rechtssatz

Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.

Normen

AktG §84 Abs1
GmbHG §25 Abs1

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Veröff: SZ 2002/26

8 ObA 78/02gOGH08.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abgestufte Verantwortlichkeit bei Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern einer Raiffeisenkasse; grobe Fahrlässigkeit des für die Kreditvergabe unmittelbar Zuständigen. (T1)

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Veröff: SZ 2003/133

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage etc) zu bestimmen. (T2); Veröff: SZ 2010/160

6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Beisatz: Hier: Zur Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführende Komplementärin die AG war. (T3)<br/>

6 Ob 69/20wOGH20.05.2020

Vgl; Beisatz: Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. (T4)

6 Ob 58/20bOGH15.09.2020

Beis wie T2

6 Ob 218/20gOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_009