OGH 15Os65/09m; 24Ds6/21y (RS0124799)

OGH15Os65/09m; 24Ds6/21y7.10.2025

Rechtssatz

Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (§ 47 Abs 1 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.

Normen

StPO §47 Abs1
StPO §126 Abs4 erster Satz

15 Os 65/09mOGH24.06.2009

Beisatz: Denn der Umstand, dass die Sachverständige den von ihr zu begutachtenden Betroffenen überdies über einen längeren Zeitraum als Ärztin therapeutisch behandelt hat, lässt bei einem objektiven Beobachter Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit als Sachverständige entstehen. (T1)

24 Ds 6/21yOGH08.05.2023

vgl

11 Os 106/25kOGH07.10.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090624_OGH0002_0150OS00065_09M0000_001

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