Spruch:
Im Verfahren AZ 3 U 3/04a des Bezirksgerichtes Klagenfurt verletzt der gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO gefasste Beschluss vom 26. Februar 2004, im Ausspruch über die Verlängerung der im Verfahren 16 Hv 1027/01z des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten Probezeit § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Ausspruch wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. April 2002, GZ 16 Hv 1027/01z-20, wurde der am 6. Februar 1985 geborene Jugendliche (§ 1 Z 2 JGG) Horst S***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 269 Abs 1; 83, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 4) StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. Februar 2004, GZ 3 U 3/04a-5, wurde der Genannte des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Zugleich sprach das Gericht mit gesondertem Beschluss (S 34) gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO aus, dass die neue Verurteilung keinen Anlass für einen nachträglichen Strafausspruch bietet (§§ 15, 16 JGG), verlängerte aber die im vorangeführten Verfahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. Februar 2004 (AS 34) im Ausspruch über die Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Anders als § 53 StGB kennt nämlich § 15 Abs 2 JGG keine Verlängerung der Probezeit (vgl auch § 494a Abs 6 erster Teilsatz StPO; Jerabek in WK-StGB² § 53 Rz 23; Jesionek JGG³ § 15 Abs 1 Anm 15; ferner 15 Os 28/03, 13 Os 75/03 ua).
Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen und die Verlängerung der Probezeit zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).
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