OGH 15Os63/12x (RS0127862)

OGH15Os63/12x30.5.2012

Rechtssatz

Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).

Normen

7.ZPMRK Art4

15 Os 63/12xOGH30.05.2012
Bsw 140/10EGMR04.09.2014

Auch; nur: Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. (T1)<br/>Veröff: NL 2014,383

15 Os 24/19xOGH29.05.2019

nur T1; Beisatz: Ein transnationaler Strafklageverbrauch ist auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts. (T2)

12 Os 159/19bOGH24.03.2020

Vgl; Beis wie T2

15 Os 5/22gOGH09.03.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20120530_OGH0002_0150OS00063_12X0000_001

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