Spruch:
Oktay A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zu AZ 6 St 10/09i ein „Maßnahmenverfahren nach § 65 Abs 5 StGB“ zur Unterbringung des Oktay A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB.
Der österreichische Staatsbürger Oktay A***** wurde mit Urteil des ersten Schwurgerichts Sivas/Türkei vom 2. März 2010 zu AZ 2009/177, Urteilsnummer 2010/65, „schuldig“ erkannt, am 22. Oktober 2006 in Yildizeli/Sivas/Türkei im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit („paranoide Schizophrenie“) drei Menschen getötet und zwei weitere zu töten versucht zu haben (ON 27). Er wurde in die Sicherheitsverwahrung eingewiesen, aus der er mit Urteil des ersten Schwurgerichts Sivas vom 23. August 2011 unter der Auflage entlassen wurde, sich über einen Zeitraum von zehn Jahren hindurch in dreimonatigen Abständen in einer umfassenden Gesundheitseinrichtung, die seinem Wohnsitz am nahegelegensten ist, einer Kontrollbehandlung zu unterziehen. Danach kehrte er nach Österreich zurück.
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 18. März 2012 (ON 36) wurde über Oktay A***** gemäß § 429 Abs 4 StPO die vorläufige Anhaltung aus dem „Haftgrund nach § 173 Abs 6 StPO und wegen Fremdgefährdung“ verhängt.
Der dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 13. April 2012 (ON 48) nicht Folge und setzte die vorläufige Anhaltung aus denselben Gründen wie das Erstgericht fort.
Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Fehlen einer Rechtsgrundlage für das inländische Verfahren behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Ihr Vorbringen scheitert schon am Mangel der (horizontalen) Erschöpfung des Instanzenzugs, wurde dies doch in der Beschwerde gegen die Verhängung der vorläufigen Anhaltung nicht thematisiert (RIS‑Justiz RS0114487).
Die Argumentation, die unter Berufung auf § 65 Abs 2 StGB behauptet, Oktay A***** würde durch das inländische Verfahren ungünstiger gestellt als nach den Gesetzen des Tatorts, ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Sie übersieht nämlich, dass § 65 Abs 2 StGB auf die Verhängung einer Strafe abstellt, während § 65 Abs 5 StGB dezidiert die Anordnung zulässiger und notwendiger vorbeugender Maßnahmen gegen einen Österreicher wegen einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung auch dann vorsieht, wenn die Gerichtsbarkeit über die Tat bereits von einem anderen Staat ausgeübt worden ist ( Fabrizy StGB 10 § 65 Rz 10; ders StPO 11 § 441 Rz 1; Höpfel/Kathrein in WK 2 § 65 Rz 18; Leukauf/Steininger StGB 3 § 65 Rz 24 f; Murschetz , WK‑StPO § 441 Rz 2 aE).
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen der MRK vor, hindert doch die ‑ hier einschlägige ‑ Regelung des Art 4 des 7. ZPMRK nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt oder bestraft wird ( Fabrizy StPO 11 MRK Art 4 7. ZPMRK Rz 3; Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 147).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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