European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00055.23M.0629.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten * R* und * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * Z* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB (A)(1), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2, 3 StGB (A)(2), des Verbrechens des schweren und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB) und * R* des Verbrechens des gewerbsmäßigen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (B) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – in V* und T*
(A)(1) Z* am 8. April 2022 Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder andere Personen, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt sind, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, einem anderen übertragen, wobei er die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, beging, indem er die Diebesbeute jenerTäter, die in der Nacht vom 7./8. April 2022 in N* (Schweiz) bei „der Firma“ A* durch Einbruch Metall in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert gestohlen hatten, nach G* lieferte und an den Einzelunternehmer * J* verkaufte (US 10);
...
(B) R* zwischen 7. Oktober 2021 und 15. November 2021 in insgesamt vier Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Bezug auf die Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung den im Urteil Genannten durch Einbruch in Gebäude, einen Lagerplatz und einen anderen umschlossenen Raum sowie durch Aufbrechen von Behältnissen die dort bezeichneten Gegenstände, insbesondere Altmetall, Kupferdrähte, Werkzeuge, Maschinen und Bargeld in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von etwa 184.111 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des R* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Z*. Beide verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des R*:
[4] Indem die Mängelrüge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) darin sieht, dass die Tatrichter die Feststellungen zum Wert der jeweiligen Diebesbeute zu (B) auf die als glaubwürdig qualifizierten Angaben der Geschädigten stützten, spricht sie keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268 [T4]) an, weil der Entfall der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB gar nicht behauptet wird.
[5] Seine Subsumtionsrüge (Z 10) erhebt den Einwand fehlenden Sachverhaltsbezugs bei bloßer Verwendung der verba legalia zu seiner Absicht, sich durch wiederkehrende Delinquenz über längere Zeit hindurch eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen (§ 70 Abs 1 StGB; § 130 Abs 1 erster Fall StGB) und zum auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss der kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB, § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB).
[6] Dabei lässt sie aber – wie es für die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit notwendig wäre (RIS‑Justiz RS0099810) – die Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen außer Acht, wonach bei Tatbegehung von 7. Oktober 2021 bis 15. November 2021 in vier Angriffen (US 12, US 14) die durch wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen zu erzielenden fortlaufenden Einnahmen (US 13) zur – ersichtlich (RIS‑Justiz RS0117228; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19; anders gelagert 13 Os 87/19x) über einen unbestimmten, aber jedenfalls längeren, zumindest einige Wochen dauernden Zeitraum reichenden – Verschaffung eines möglichst hohen, 400 Euro pro Monat weitaus übersteigenden Einkommens dienen sollten (vgl RIS‑Justiz RS0107402; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 7; Stricker in WK2 StGB § 130 Rz 28 ).
[7] Ebenso bringen die Urteilsannahmen bei gebotener Gesamtbetrachtung (US 12 ff, US 18: Tatbegehung von 7. Oktober 2021 bis 15. November 2021, Ausrichtung auf die Begehung mehrerer Einbruchsdiebstähle in Österreich und der Schweiz in großem Ausmaß, intensive und längere Zeit in Anspruch nehmende Planung und Vorbereitung der Taten bei bestehender Organisationsstruktur [gemeinsame Planung, Anmietung eines Transportfahrzeugs, Auskundschaften der Tatorte]) den Willen der Tatrichter, die Feststellungen zur Anlegung der kriminellen Vereinigung auf zumindest mehrere Wochen (vgl RIS‑Justiz RS0125232, RS0119848; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 8; Stricker in WK2 StGB § 130 Rz 54) zu treffen, hinreichend zum Ausdruck (neuerlich RIS‑Justiz RS0117228; anders gelagert 13 Os 87/19x).
[8] Die Beschwerde legt insgesamt nicht dar, welche über die getroffenen hinausgehenden Feststellungen für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit und das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung erforderlich gewesen wären.
[9] Gleiches gilt für die weitere Subsumtionsrüge des R* (Z 10), die nicht erklärt, weshalb die Feststellungen zum jeweiligen Wert der Diebesbeute (US 12 und US 16 iVm US 3) trotz jeweils konkreten Tatsachenbezugs (RIS‑Justiz RS0119090 [T4]) nicht ausreichen sollten. Damit verfehlt auch sie die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS‑Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Z*:
[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) macht nicht deutlich, weshalb die vom Erstgericht aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers, die sich mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen deckt, dem objektiven Tatgeschehen und einer lebensnahen Betrachtung gezogenen Schlussfolgerungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat (§ 165 Abs 4 zweiter Fall StGB; US 15), den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0099413) widersprechen sollten.
[11] Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach nicht nur er, sondern auch die beiden nicht näher konkretisierten Mittäter im Wissen und Wollen um die auf fortgesetzte Geldwäscherei ausgerichtete kriminelle Vereinigung handelten, als denkunmöglich begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert, weil unbekannt gebliebenen Personen kein entsprechendes Wissen und Wollen unterstellt werden könne, spricht er keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268; zur fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Feststehens der Identität aller Mitglieder der kriminellen Vereinigung RIS‑Justiz RS0086779; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 6).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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