OGH 15Os52/12d (RS0129163)

OGH15Os52/12d25.10.2018

Rechtssatz

In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die getroffenen Einschränkungen einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und ob sie verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel waren.

Normen

MRK Art9
MRK Art10
StGB §188

15 Os 52/12dOGH11.12.2013
15 Os 82/16xOGH15.02.2017

Auch

Bsw 38450/12EGMR25.10.2018

Vgl auch; Veröff: NL 2018,459

Dokumentnummer

JJR_20131211_OGH0002_0150OS00052_12D0000_001

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