European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00036.24V.0626.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten K* E* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – K* E* der Verbrechen nach § 3g (Abs 1 und) Abs 2 VerbotsG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Anfang 2017 bis Mai 2023 in W* und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets in mehrfachen Angriffen sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er die Taten auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden, indem er mehrere MMA-Kämpfe mit zahlreichen (mehr als 30) Zuschauern absolvierte und dabei jeweils sein am rechten Ellbogen befindliches Tattoo, zeigend die schwarze Sonne (Ersatzsymbol für das Hakenkreuz), zur Schau stellte.
[3] Die diesbezügliche, E* betreffende Hauptfrage 2 in Richtung Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG bejahten die Geschworenen; weitere Fragen wurden zu diesem Faktum nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 1 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[5] Die Besetzungsrüge (Z 1) kritisiert, dass die Vorsitzende des Geschworenengerichts mit (außerhalb der Hauptverhandlung gefasstem) Beschluss vom 3. Jänner 2024 (ON 185) einen Geschworenen zu Unrecht wegen Zweifel an der unvoreingenommenen Dienstverrichtung nach § 46 iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO für ausgeschlossen erklärt habe, weshalb das Gericht nachfolgend nicht mehr gehörig besetzt gewesen sei.
[6] Unter dem Aspekt des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes könnte die Entscheidung über die Ausgeschlossenheit nur von Bedeutung sein, wenn darin aus dem Blickwinkel ex ante (vgl RIS‑Justiz RS0121700 [T5]) ein willkürlicher Austausch eines Laienrichters zu erblicken wäre (vgl RIS‑Justiz RS0119769 [T1]).
[7] Dies ist jedoch nach Maßgabe der Sachverhaltsannahmen im genannten Beschluss, wonach sich der betreffende Geschworene am 20. Dezember 2023 in einer Verhandlungspause lautstark über die Republik Österreich „echauffiert“ und erklärt hatte, „für dieses Land nicht mehr als Geschworener zur Verfügung zu stehen“, weil es im Zuge der Hauptverhandlung nicht gelungen war, telefonisch einen informierten Bediensteten der ÖBB betreffend eine gewisse Frage zu erreichen, und weil mögliche Ermittlungsfehler des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erörtert wurden, nicht der Fall.
[8] Die Instruktionsrüge (Z 8) reklamiert zusammengefasst das Unterbleiben einer Belehrung darüber, wie das Symbol der „schwarzen Sonne“ bewertet werden könne. Sie bringt dazu vor, dass dessen Bedeutung kontextabhängig sei und es sich dabei nicht zwingend um ein Ersatzsymbol für das Hakenkreuz handle.
[9] Die Bedeutung des genannten Symbols im Kontext seiner konkreten Verwendung – und ob dadurch die Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ verwirklicht wurden – ist auf der Feststellungsebene angesiedelt (vgl RIS‑Justiz RS0119234; Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 17).
[10] Solcherart vermisst der Beschwerdeführer inhaltlich eine Anleitung zur Beantwortung einer Beweis‑ und Tatsachenfrage, was aber nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO ist (vgl RIS‑Justiz RS0109476; Kirchbacher, StPO15 § 321 Rz 2/1). Damit verfehlt er den gesetzlichen Bezugspunkt dieser Anfechtungskategorie.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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