OGH 15Os25/90 (RS0094395)

OGH15Os25/903.4.1990

Rechtssatz

Wortlaut und Sinn des § 148 a StGB setzen zur Deliktsverwirklichung voraus, dass der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (arg "Wer ..... dadurch schädigt, dass er ....... beeinflusst") als unmittelbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommene Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt. Wird hingegen nach dem Vorliegen des durch die Manipulation beeinflussten Verarbeitungsergebnisses in das zur Schädigung führende Geschehen noch eine Person dazwischengeschaltet, die ihrerseits dann erst infolge einer Täuschung durch den Täter (unter Benützung jenes Verarbeitungsergebnisses entweder durch letzteren zur Täuschung oder aber, als Folge der Täuschung, durch sie selbst) die schädigende Vermögensverfügung trifft - und nicht etwa bloß täuschungsbedingt ein Eingreifen in einen nunmehr bereits selbsttätig zum Schadenseintritt hin in Gang befindlichen Geschehensablauf (als bloßes "Kontrollorgan") unterläßt -, dann liegt der Tatbestand des Betruges (§ 146 StGB) vor.

Normen

StGB §146 E
StGB §148a

15 Os 25/90OGH03.04.1990

Veröff: EvBl 1990/133 S 606 = RZ 1991/37 S 126

13 Os 2/07dOGH07.03.2007

Beisatz: Die Unterstellung unter § 146 StGB ist unproblematisch, wenn ein mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz agierender Endabnehmer den Zwischenhändler (als Vertragspartner des Mobilfunkbetreibers) selbst durch Täuschung über Tatsachen zur Weiterleitung von falschen Anmeldeformularen verleitet und dadurch in weiterer Folge die Freischaltung der SIM-Karten und die Herstellung von Telefonverbindungen durch den - dadurch am Vermögen geschädigten - Mobilfunkbetreiber erreicht wird. Wird aber der Zwischenhändler gar nicht in Irrtum geführt, würde Betrug ausscheiden, wenn die Täuschung der Mobilfunkbetreiber - wie üblich - durch bloße Einwirkung auf technische Vorrichtungen (wie Computer) bewirkt wird, indem die (vom Zwischenhändler bewusst vorgenommene) Weiterleitung der im Anmeldeformular eingetragenen falschen Daten des Kunden online und die Freischaltung automatisiert durch das System erfolgt. (T1)

13 Os 61/11mOGH14.07.2011

Auch; Beisatz: § 146 StGB verlangt die Täuschung einer natürlichen Person. Auch die Einwirkung auf (edv‑)technische Geräte ist somit nur dann dem Tatbestand des Betrugs zu unterstellen, wenn eine natürliche Person durch diese Einwirkung getäuscht wird und aufgrund dieser Täuschung die schädigende Verfügung trifft. Demgegenüber liegt betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB) vor, wenn der Vermögensschaden als unmittelbare Folge der (durch die Einwirkung auf ein edv‑technisches Gerät bewirkten) Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine natürliche Person den ‑ selbsttätig zum Schadenseintritt führenden ‑ automationsunterstützten Geschehensablauf kontrolliert, in diesen aber (wenn auch aufgrund der Einwirkung) nicht eingreift. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Online Tickets der ÖBB. (T3)<br/>Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des § 146 StGB zu § 148a StGB unter Berücksichtigung des § 149 Abs 1 StGB. (T4)

12 Os 71/17hOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zur rechtlichen Einordnung missbräuchlicher Lastschriftabbuchungen. (T5)

15 Os 104/19mOGH17.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0150OS00025_9000000_001

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