15 Os 25/90 | OGH | 03.04.1990 |
Veröff: EvBl 1990/133 S 606 = RZ 1991/37 S 126 |
13 Os 2/07d | OGH | 07.03.2007 |
Beisatz: Die Unterstellung unter § 146 StGB ist unproblematisch, wenn ein mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz agierender Endabnehmer den Zwischenhändler (als Vertragspartner des Mobilfunkbetreibers) selbst durch Täuschung über Tatsachen zur Weiterleitung von falschen Anmeldeformularen verleitet und dadurch in weiterer Folge die Freischaltung der SIM-Karten und die Herstellung von Telefonverbindungen durch den - dadurch am Vermögen geschädigten - Mobilfunkbetreiber erreicht wird. Wird aber der Zwischenhändler gar nicht in Irrtum geführt, würde Betrug ausscheiden, wenn die Täuschung der Mobilfunkbetreiber - wie üblich - durch bloße Einwirkung auf technische Vorrichtungen (wie Computer) bewirkt wird, indem die (vom Zwischenhändler bewusst vorgenommene) Weiterleitung der im Anmeldeformular eingetragenen falschen Daten des Kunden online und die Freischaltung automatisiert durch das System erfolgt. (T1) |
13 Os 61/11m | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: § 146 StGB verlangt die Täuschung einer natürlichen Person. Auch die Einwirkung auf (edv‑)technische Geräte ist somit nur dann dem Tatbestand des Betrugs zu unterstellen, wenn eine natürliche Person durch diese Einwirkung getäuscht wird und aufgrund dieser Täuschung die schädigende Verfügung trifft. Demgegenüber liegt betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB) vor, wenn der Vermögensschaden als unmittelbare Folge der (durch die Einwirkung auf ein edv‑technisches Gerät bewirkten) Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine natürliche Person den ‑ selbsttätig zum Schadenseintritt führenden ‑ automationsunterstützten Geschehensablauf kontrolliert, in diesen aber (wenn auch aufgrund der Einwirkung) nicht eingreift. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Online Tickets der ÖBB. (T3)<br/>Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des § 146 StGB zu § 148a StGB unter Berücksichtigung des § 149 Abs 1 StGB. (T4) |
12 Os 71/17h | OGH | 18.01.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zur rechtlichen Einordnung missbräuchlicher Lastschriftabbuchungen. (T5) |
15 Os 104/19m | OGH | 17.10.2019 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00025_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)