Rechtssatz
Von § 3g VerbotsG wird jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch auf österreichischem Staatsgebiet entfaltet. Dem Erfordernis eines so verstandenen Inlandsbezuges kommt aber der logische Vorrang vor der Anwendung der Regeln der §§ 62 ff StGB zu, sodass sein Fehlen selbst für den Fall des Bestehens einer das in Rede stehende Verhalten erfassenden identischen Norm nach den Gesetzen des Tatortes (§ 65 Abs 1 StGB) die Strafbarkeit nach dem Verbotsgesetz im Inland ausschließen würde.
15 Os 78/16h | OGH | 12.10.2016 |
Auch; Beisatz: Eignung bei im Inland stattgefundener Agitation bejaht. (T1) |
13 Os 105/18t | OGH | 10.10.2018 |
Auch; Beisatz: Bestimmt sich der Anknüpfungspunkt der inländischen Strafgewalt nach § 62 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB, muss zudem der Handlungsort im Inland liegen, weil § 3g VG als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist und deswegen eine Erfolgsanknüpfung iSd zweiten Falles des § 67 Abs 2 StGB ausscheidet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)