Rechtssatz
Die Kassation eines Konfiskationsausspruchs erfordert nicht die gleichzeitige Aufhebung der unter einem verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe, weil letztere nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Konfiskation steht.
15 Os 187/15m | OGH | 17.02.2016 |
Beisatz: Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20160217_OGH0002_0150OS00187_15M0000_003