Spruch:
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der im Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Oktober 1999, GZ 36 E Vr 1234/99-12, bestimmten Probezeit § 55 Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, wurde Johann M***** des am 21. Juni 1999 verübten Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Oktober 1999, GZ 36 EVr 1234/99-12, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gleichzeitig fasste der Bezirksrichter (zulässigerweise - vgl EvBl 1990/166, 15 Os 148/99; dagegen 14 Os 184/98) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf des im erwähnten Verfahren AZ 36 EVr 1234/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt bedingt ausgesprochenen Teils der dort verhängten Freiheitsstrafe. Gemäß § 494a Abs 6 StPO verlängerte er jedoch die seinerzeit bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Diese Probezeitverlängerung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im früheren Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Im letzteren Fall dauert gemäß § 55 Abs 3 StGB (somit ex lege) jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz hingegen keine Deckung (zuletzt 15 Os 148/99).
Der angefochtene Beschluss verletzt daher durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit § 55 Abs 3 StGB, weshalb er - infolge Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten - in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben war.
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