OGH 15Os172/94

OGH15Os172/949.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Gl***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Manfred Gl***** und Manfred Mi***** sowie über die Berufung des Angeklagten Dieter Ma***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20.Juni 1994, GZ 12 Vr 165/94-93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und der Verteidiger, Dr.Bartl, Dr.Trappel und Dr.Lehofer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Manfred Gl*****, Dieter Ma***** und Manfred Mi***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Verurteilungen der Angeklagten Lorenz R*****, Mario B*****, Helmut K***** sowie Maria Mü***** und ferner einen unbekämpften Teilfreispruch enthält, wurden die Justizwachebeamten Manfred Gl***** und Dieter Ma***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und der Strafgefangene Manfred Mi***** des Verbrechens des - teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB gebliebenen - Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, begangen als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB, schuldig erkannt.

Darnach haben Manfred Gl***** und Dieter Ma*****

A.) als Justizwachebeamte des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des StVG entsprechenden Strafvollzuges zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, auf die nachangeführte Art und Weise wissentlich mißbraucht, und zwar

I./ Manfred Gl*****

1. in der Zeit von Jänner 1991 bis Oktober 1991 in einer Vielzahl von Angriffen, indem er dem Untersuchungshäftling Manfred Mi*****

a) einen Bargeldbetrag von ca 20.000 S teils durch persönliche Übergabe und teils durch die Einzahlung des Geldes auf die Konten anderer Häftlinge zukommen ließ,

b) den zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt durch das Schmuggeln von Briefen und durch das Führen von Gesprächen mit Geschäftspartnern, Freunden und Angehörigen des Manfred Mi***** ermöglichte,

2. in der Zeit zwischen Oktober 1992 und April 1993, indem er

a) in mehrfachen Angriffen unerlaubte und teils auch ungestörte Treffen zwischen den Strafgefangenen Helmut V***** und Estella Ga***** teils ermöglichte und teils duldete sowie

b) dem Strafgefangenen Helmut V***** den zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt durch das Schmuggeln von Briefen und einer Paketsendung sowie durch die Gestattung von Telefongesprächen ermöglichte;

II./ Dieter Ma***** in der Zeit zwischen Anfang des Jahres 1993 bis Juni 1993 in einer Vielzahl von Angriffen, indem er dem Strafgefangenen Manfred Mi*****

1. einen Bargeldbetrag von zumindest 7.000 S sowie Nahrungs- und Genußmittel übergab und

2. den zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt durch das Schmuggeln von Briefen, die Überlassung eines Mobiltelefons sowie durch das Anknüpfen und Herstellen von Kontakten mit dessen Geschäftspartnern ermöglichte.

Dem Manfred Mi***** wird im Punkt C des Ersturteils (zusammenfassend dargestellt) angelastet, in der Zeit von Jänner 1991 bis 9.Juni 1993 in Graz die Justizwachebeamten Manfred Gl***** und Dieter Ma***** zur Begehung der im (oben wiedergegebenen) Punkt A/I/1 und II des Schuldspruches detailliert beschriebenen Tathandlungen, den Justizwachebeamten Lorenz R***** zu der im Punkt A/III des Schuldspruchs erfaßten Ermöglichung des Empfanges und Besitzes von unerlaubten Waren und Genußmitteln, den Justizwachebeamten Mario B***** zu dem im Punkt A/IV/1 des Schuldspruches erfaßten Versuch der Verschaffung unerlaubter Gegenstände und den Justizwachebeamten Helmut K***** zu der im Punkt A/V des Schuldspruches erfaßten Ermöglichung eines zensurfreien Kontaktes mit der Außenwelt bestimmt zu haben, indem er die Beamten zu diesen Tathandlungen aufforderte und ihnen hiefür Geschenke teils versprach und teils gewährte.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Gl***** und Mi***** bekämpfen ihre Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a und jene des Angeklagten Mi***** auch auf den der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden. Weiters wenden sich diese beiden Angeklagten und der Angeklagte Ma***** mit Berufungen gegen die sie betreffenden Strafaussprüche.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred Gl*****:

Dieser Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen Teil des Schuldspruches wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt, nämlich die Punkte A/I/1/a und b des Urteilssatzes, indem er die Auffassung vertritt, daß die über Auftrag des Untersuchungshäftlings vorgenommenen Einzahlungen von Geld auf Häftlingskonten und die als Überbringer von Botschaften des Untersuchungshäftlings geführten Gespräche außerhalb der Anstalt keine Amtsgeschäfte dargestellt hätten und "weder rechtswidrig noch mißbräuchlich" gewesen seien.

Dem ist zunächst zu entgegnen, daß unter Amtsgeschäft alle Verrichtungen zu verstehen sind, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines Rechtsträgers dienen, also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören und für die Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen relevant sind. Darunter können aber nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art fallen, vorausgesetzt, daß letztere wie Organhandlungen zu werten sind. Dies gilt insbesondere auch für alle den Strafvollzug und die Vollziehung der Untersuchungshaft betreffenden Tätigkeiten von Justizwachebeamten, zu deren spezifischen Aufgaben es ja gehört, den Verkehr der Häftlinge mit der Außenwelt zu überwachen, und zwar auch - entgegen der im Gerichtstag vorgetragenen Meinung - über die Frist des § 194 Abs 1 StPO hinaus, wie sich aus der auch insoweit uneingeschränkten Kompetenz des Untersuchungsrichters zur Entscheidung über den Kontakt eines Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt gemäß § 188 Abs 1 StPO ergibt, und die Überlassung von Gegenständen an Häftlinge dahingehend zu kontrollieren, ob deren Besitz den Zwecken der Anhaltung widerstreitet (SSt 55/85). Die (zulässige) Gestattung des Verkehrs mit der Außenwelt und die (zulässige) Überlassung von Geld an Häftlinge stellt demnach ein Amtsgeschäft dar.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes übergab der Angeklagte Gl***** den Geldbetrag von 20.000 S teils dem Angeklagten Mi***** persönlich, teils ließ er diesem das Geld über die Konten anderer Häftlinge zukommen. Da diese Geldbeträge dem Angeklagten Mi***** nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, hat der Beschwerdeführer - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - gegen die Bestimmung des § 37 Abs 1 StVG verstoßen und demnach rechtswidrig und auch mißbräuchlich gehandelt.

Mit wem ein Häftling verkehren und welche Besuche er empfangen darf, bestimmt - wie erwähnt - der Untersuchungsrichter (§ 188 Abs 1 StPO). Diesen - erlaubten - Verkehr des Häftlings mit der Außenwelt haben die Vollzugsbediensteten zu überwachen (§ 188 Abs 3 StPO, §§ 86 bis 90 iVm 14 Abs 1 StVG). Auch diese Agenden sind Amtsgeschäfte im oben wiedergegebenen Sinn. Durch die Ermöglichung des zensurfreien Kontaktes des Untersuchungshäftlings Mi***** mit der Außenwelt hat der Beschwerdeführer den eben erwähnten Normen zuwidergehandelt und sonach wiederum rechtswidrig und mißbräuchlich agiert.

Dem Ersturteil haftet daher der behauptete Rechtsfehler nicht an, weshalb diese Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred Mi*****:

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den gesamten, in Bestimmungstäterschaft verübten, teilweise beim Versuch gebliebenen Mißbrauch der Amtsgewalt wendet der Beschwerdeführer ein, keiner der Angeklagten habe in "Schädigungsabsicht" gehandelt; eine befugniswidrige Erleichterung der Haftbedingungen durch Strafvollzugsbedienstete könne nur dann vom gesetzlich geforderten Vorsatz auf Rechtsschädigung im Sinn des § 302 Abs 1 StGB getragen sein, wenn nach der "Absicht" der Täter bei einem Untersuchungshäftling die maßgeblichen Haftgründe umgangen werden sollen und bei einem Strafhäftling ein Schaden am staatlichen Recht auf Vollzug der Strafhaft angestrebt wird.

Diese Beschwerdeargumentation übersieht zunächst, daß beim Mißbrauch der Amtsgewalt für den Täterwillen, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, bedingter Vorsatz genügt (Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 34), weshalb vom Erfordernis der akzentuierten Vorsatzform einer Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) keine Rede sein kann.

Weiters läßt der Rechtsmittelwerber aber unberücksichtigt, daß jedes pflichtwidrige, den Häftling begünstigende Verhalten eines Justizwachebeamten, durch das wesentliche Maßnahmen und Zwecke der Untersuchungshaft vereitelt oder beeinträchtigt werden, den Staat an seinem konkreten Recht auf korrekten Vollzug der Untersuchungs- und Strafhaft schädigt (13 Os 112/87; EvBl 1980/160). Im gegenständlichen Fall wurde dieses Hoheitsrecht durch die mißbräuchliche Überlassung von Geld und anderer Gegenstände an den Beschwerdeführer sowie durch die Ermöglichung des zensurfreien Kontaktes des Nichtigkeitswerbers mit der Außenwelt verletzt.

Mit dem übrigen Vorbringen in der Rechtsrüge wird der Angeklagte Mi***** zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gl***** verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer aber dem Schuldspruch entgegenhält, daß die auf die Strafhaft bezogenen Deliktshandlungen tätergewollt gegen Sinn und Zweck des Strafvollzugs gerichtet gewesen sein müßten, um einen Vorsatz auf Schädigung eines staatlichen Rechtes annehmen zu können, verläßt er den Boden der Urteilstatsachen und bringt solcherart den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Das Schöffengericht ging nämlich ohnehin davon aus, daß die fünf verurteilten Justizwachebeamten durch die dem Beschwerdeführer gewährten erheblichen Begünstigungen den wesentlichen Zweck der Strafhaft vereiteln und den Strafvollzug des Sühne- und Besserungscharakters entkleiden wollten (S 207/IV).

Die subjektive Tatseite des Angeklagten Mi***** in Ansehung der genannten Rechtsschädigung steht auf Grund der Urteilsannahmen fest, denen zufolge er in Kenntnis der Befugnisse und Pflichten der Justizwachebeamten (S 185/IV) fühlbare Erleichterungen des Strafvollzuges erlangen wollte (S 155/IV). Daher ist der verbleibende Einwand der Rechtsrüge, wonach der Angeklagte bloß "gewisse private Vorteile" anstreben, aber nicht das staatliche Recht auf Strafvollzug unterlaufen wollte, abermals kein prozeßordnungsgemäßer Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, weshalb er einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Das Erstgericht sprach in Ansehung der inneren Tatseite des Angeklagten auch aus, daß er die fünf Justizwachebeamten dafür gewinnen wollte, für ihn (private) Geschäfte (außerhalb der Justizanstalt) abzuwickeln und angeblich vorhandene große Geldsummen zu transferieren (S 155/IV). Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellung in der Tatsachenrüge (Z 5 a) mit der Behauptung zu bekämpfen trachtet, daß für diese Konstatierung keinerlei Beweisgrundlagen vorhanden seien, genügt die Erwiderung, daß damit kein Ausspruch über eine entscheidende, das ist eine für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche Tatsache releviert wird. Denn das Erstgericht hat nur wegen der im Urteilsspruch bezeichneten Geldtransaktionen einen Schuldspruch gefällt; Feststellungen über allfällige weitere in Aussicht genommene Transaktionen konnten daher unterbleiben.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred Mi***** war daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte nach § 302 Abs 1 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Manfred Gl***** in der Dauer von achtzehn Monaten, über Dieter Ma***** im Ausmaß von fünfzehn Monaten und über Manfred Mi***** von zwei Jahren, wobei es gemäß § 43 a Abs 3 StGB bei Gl***** einen Teil im Ausmaß von zwölf Monaten und bei Ma***** einen Teil im Ausmaß von zehn Monaten, jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, bedingt nachsah.

Es wertete bei der Strafbemessung hinsichtlich der Angeklagten Gl***** und Ma***** als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlung, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Verleitung durch Manfred Mi*****, bei Mi***** als erschwerend, daß er schon siebenmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, die Verleitung der sechs Mitangeklagten zu den strafbaren Handlungen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehenstatbestand, als mildernd hingegen das Geständnis.

Mit ihren Berufungen begehren Gl***** und Ma***** die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und deren gänzliche bedingte Nachsicht, Mi***** hingegen nur die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.

Zur Berufung des Angeklagten Gl*****:

Als weiteren Milderungsgrund reklamiert dieser Angeklagte, daß er sich zunächst aus Mitleid zum Schmuggel der Briefe eingelassen habe. Nach Lage des Falls kommt diesem Umstand aber strafmildernde Wirkung nicht zu, denn nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hat dieser Angeklagte die Malversationen nicht aus achtenswerten Beweggründen, sondern vielmehr sowohl in Ansehung des Mitangeklagten Mi***** als auch in Ansehung der Strafgefangenen V***** und Ga***** aus finanziellem Interesse verübt (S 157 und 193/IV). Da bereits ein einmaliger Verstoß gegen das konkrete Hoheitsrecht des Staates auf korrekten Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft tatbildlich im Sinn des § 302 Abs 1 StGB wäre, liegt in der Wiederholung der Tathandlungen ein von den Tatrichtern zutreffend herangezogener Erschwerungsgrund; von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann daher mit Fug nicht gesprochen werden.

Demnach hat das Schöffengericht beim Angeklagten Gl***** die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig angeführt. Diese wurden aber auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Denn der Umstand, daß Gl***** die strafbaren Handlungen wiederholt in einem Zeitraum von zehn Monaten in bezug auf mehrere Gefangene beging, vermehrt das Gewicht sowohl des Unrechtsgehaltes der Tat als auch der Schuld des Täters. Ausgehend von der Strafdrohung des § 302 Abs 2 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erstreckt, entspricht die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe durchaus dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Tat.

Belange der Generalprävention verbieten die vom Berufungswerber angestrebte bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe. Denn die gänzliche bedingte Strafnachsicht könnte in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck erwecken, die Justiz würde ihre straffällig gewordenen Bediensteten milder behandeln als andere Täter. Demnach hat das Schöffengericht zu Recht bloß einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen.

Die Berufung des Angeklagten Gl***** ist demnach in keinem Punkt berechtigt.

Zur Berufung des Angeklagten Ma*****:

Die Verleitung dieses Angeklagten (sowie der übrigen angeklagten Justizwachebeamten) zur Begehung des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Mi***** wurde dem Berufungswerber als gewichtiger Milderungsgrund vom Erstgericht ohnedies zugute gehalten. Daß er aber Verführungskünsten des Mi*****, der - möglicherweise - an Intellekt die Justizwachebeamten übertrifft, erlegen ist, läßt das Gewicht der Pflichtverletzungen der Beamten keineswegs im milderen Licht erscheinen, als dies von den Tatrichtern angenommen wurde, ist doch dabei das enorme Sicherheitsrisiko für den Betrieb einer Justizanstalt, das durch eine - hier sogar exzessive - Überlassung eines Mobiltelefons geschaffen wurde, in Betracht zu ziehen.

Demnach erweist sich die mit fünfzehn Monaten über Ma***** ausgesprochene Freiheitsstrafe durchaus als tätergerecht und schuldangemessen, sodaß einer Reduktion dieser Strafe nicht nähergetreten werden kann.

Gleich wie beim Angeklagten Gl***** bedarf es auch bei Ma***** des Vollzuges eines Teiles der Freiheitsstrafe, um dem - insbesondere auch wegen der Überlassung eines Mobiltelefons an einen Häftling - gebotenen Erfordernis der Generalprävention Rechnung zu tragen.

Zur Berufung des Angeklagten Mi*****:

Letztlich ist auch dieses Rechtsmittel im Ergebnis unberechtigt.

Zuzugeben ist der Berufung zwar, daß die Vorverurteilungen des Angeklagten Mi***** (überwiegend strafbare Handlungen gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen) nicht auch gegen das vom Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt geschützte Rechtsgut gerichtet sind. Jedoch beruhen sowohl die Vorverurteilungen als auch die nunmehr dem Angeklagten zur Last liegende Straftat auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf mißbräuchlicher Geldgebarung, sodaß all diese Verurteilungen auf die gleiche schädliche Neigung (§ 71 StGB) zurückzuführen sind. Allerdings wurde Mi***** im gegenständlichen Verfahren lediglich wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; weshalb das Erstgericht ihm dennoch als erschwerenden Umstand das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen anlastet, bleibt unerfindlich; dieser Erschwerungsgrund hat zu entfallen.

Mit Recht wurde diesem Angeklagten aber der Erschwerungsgrund des § 33 Z 3 StGB zur Last gelegt, weil die Verführung eines anderen zur Begehung einer Straftat auch bei einer Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft stets erschwerend wirkt (Leukauf/Steininger, Komm3 § 33 RN 10).

Berücksichtigt man zusätzlich, daß Manfred Mi***** sechs unbescholtene Personen zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet hat, so kommt sowohl dem Verschulden dieses Angeklagten, als auch dem Unrechtsgehalt der von ihm verübten strafbaren Handlung bedeutendes Gewicht zu, sodaß sich auch nach der Korrektur der erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tatschuldangemessen erweist.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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