Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Jänner 2008 in Feldkirch „unbekannte fremde bewegliche Sachen unerhobenen, jedoch im Zweifel 3.000 Euro nicht übersteigenden Werts dem Berechtigten der A***** in *****, durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst versuchte, eine Tür auf der Rückseite des Gebäudes mit einem unbekannten Werkzeug gewaltsam aufzubrechen und sodann die Glasschiebetüre der Haupteingangstür eindrückte".
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge nach Z 4 zuwider wurden durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 22. September 2008 gestellten Beweisantrags (ON 12 S 8) auf „Einholung eines medizinischen Sachbefundes, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte derart gesundheitlich angeschlagen ist, dass er im hinteren Bereich des Tatobjekts gar nicht einbrechen konnte, da ihm aufgrund seiner Gesundheit die Intensität der Krafteinwirkung gar nicht möglich gewesen wäre, sowie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an derart gesundheitlichem Gebrechen leidet, dass er unvermutet auch zusammenbricht und in die Knie geht" Verteidigungsrechte nicht verletzt. Von einem beeinträchtigten Gesundheitszustand des Angeklagten ging das Erstgericht (ON 13 S 3, 7) aus, sodass von der Einholung eines Gutachtens unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensergebnisse keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten (RIS-Justiz RS0116987) war, während die weitere Begründung des Antrags auf einen im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, sodass der Antrag insgesamt zu Recht der Abweisung verfiel. Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bildet und dessen Berechtigung daher stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325, RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die auf die eigene Verantwortung abstellende Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds und dessen Anfechtungskategorien. Das Gericht ist gehalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Dass aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar. Mit sich in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können, Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) ist gegeben, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es eine Feststellung stützt, unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Das Vorbringen des Angeklagten in der Mängelrüge, es sei „nicht
ausgeschlossen, dass meine Verantwortung stimmt", der von ihm
„geschilderte Hergang ... ist der naheliegendere" und wäre somit „den
Feststellungen zu Grunde zu legen" und die Konstatierungen des
Erstgerichts wären aktenwidrig, weil sie „in Widerspruch zu meinen
Aussagen vor der Polizei sowie ... anlässlich der Hauptverhandlung"
stünden, entspricht den oben dargelegten Erfordernissen mangels Geltendmachung eines formellen Begründungsdefizits nicht. Es stellt bloß einen Versuch dar, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a), deren Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen zu erwecken, scheitert, indem sie erneut allein auf die eigene Verantwortungslinie abstellt und behauptet, der Angeklagte wäre zu diesem Einbruchsversuch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen. Die - im Rahmen der Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO - angedeutete Aufklärungsrüge, das Erstgericht hätte „weitere Nachforschungen zu der Ursache der Blutspritzer an der Tür" tätigen müssen, unterlässt darzutun, aus welchem Grund der Angeklagte an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Die eine rechtsirrige Nichtannahme des Strafaufhebungsgrunds des Rücktritts vom Versuch reklamierende und eine Verurteilung nach § 125 StGB anstrebende Rüge (§ 281 Abs 1 Z 10 im Zusammenhalt mit § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen argumentiert wird. Denn mit der bloßen unsubstanziierten Rechtsfolgenbehauptung unterlässt sie die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 RZ 588), weshalb aus den Feststellungen des Erstgerichts Freiwilligkeit im Sinn des § 16 Abs 2 StGB hervorgehe (RIS-Justiz RS0119096, RS0089892).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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