OGH 14Os53/04 (RS0119096)

OGH14Os53/048.11.2011

Rechtssatz

Das freiwillige und ernstliche Bemühen um Erfolgsabwendung setzt ein subjektiv spezifisch auf die Verhinderung der nach der Tätervorstellung (nicht bereits eingetretenen oder durch dritte Seite abgewendeten, somit) noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung voraus.

Normen

StGB §16 Abs2 D

14 Os 53/04OGH25.05.2004
15 Os 149/04OGH13.01.2005

Beisatz: Gefordert wird ein aktives Gegensteuern durch gefahrneutralisierendes Handeln. Eine eigenhändige Erfolgsabwendung ist allerdings nicht nötig; es genügt, wenn Dritte auf Initiative des Täters den Erfolg abwenden. (T1)

14 Os 72/06dOGH29.08.2006

Auch

15 Os 169/08dOGH15.12.2008
15 Os 125/09kOGH14.10.2009

Auch; Beisatz: Das freiwillige und ernstliche Bemühen ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn der Täter alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternommen hat, also unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte und unter Einsatz aller für ihn erreichbaren Mittel die Erfolgsabwendung betrieben hat (Hager/Massauer in WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 176). (T2); Beisatz: Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber -mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan. (T3)

14 Os 108/11fOGH08.11.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0140OS00053_0400000_001