Rechtssatz
Auch im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist über eine Berufung entweder gemäß § 470 StPO in nichtöffentlicher Sitzung oder gemäß § 474 StPO in der mündlichen Berufungsverhandlung in der in diesen Bestimmungen geregelten Weise zu entscheiden. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung hat das Berufungsgericht auch im Fall des erst nach Urteilsfällung eingetretenen Todes des Privatanklägers, der seine Berufung ausgeführt hat und den keine weitere Mitwirkungspflicht am Berufungsverfahren trifft, gemäß § 489 Abs 1 StPO zu entscheiden.
15 Os 18/11b | OGH | 17.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 14 Abs 1 MedienG. (T1); Beisatz: Kommt es zu einer Aufhebung des Urteils, wird das Verfahren aufgrund des Ausbleibens des Privatanklägers bei der neuen Hauptverhandlung einzustellen sein (§ 71 Abs 6 StPO). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00168_9400000_001
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