OGH 15Os160/91 (RS0089581)

OGH15Os160/916.2.1992

Rechtssatz

Die Bestimmung kann auch durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen; auch "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft.

Normen

StGB §12 Bb

15 Os 160/91OGH06.02.1992
11 Os 25/97OGH25.11.1997

nur: Die Bestimmung kann auch durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen. (T1)<br/>Beisatz: Bestimmungstäterschaft setzt nicht den Bestand einer direkten Verbindung zwischen den Bestimmenden und dem zur Tatausführung Bestimmten voraus. (T2)

11 Os 189/96OGH27.05.1997

Beisatz: Ein Abreißen der Bestimmungskette hat nicht die Straflosigkeit der bisher tätigen Kettenmitglieder zur Folge. (T3)

11 Os 110/00OGH12.12.2000

Beisatz: Grund der Strafbarkeit der Bestimmung eines unmittelbaren Täters über mehrere Personen ("Kettenbestimmung") nicht die Veranlassung des jeweils nächsten Gliedes der Kette zu einer Bestimmungshandlung ist, weil Bestimmung zur Bestimmungstäterschaft begrifflich aus der Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, welche nur die Bestimmung zur unmittelbaren Tatausführung erfasst, ausscheidet; vielmehr ist die Weitergabe der Bestimmungsbotschaft auf den unmittelbaren Täter zu projizieren und deshalb strafbar, ungeachtet dessen, ob dieser bereits feststeht oder nicht.<br/>Kettenbestimmung ist für jedes einzelne Glied der Kette als Bestimmungstäterschaft iSd § 12 zweiter Fall StGB, und zwar auch dann - als Versuch - strafbar, wenn die Bestimmungskette abreißt oder ein Ausführungstäter noch gar nicht feststeht. (T4)

17 Os 15/15gOGH22.09.2015

Auch

11 Os 40/16sOGH14.06.2016

Vgl

11 Os 102/16hOGH15.11.2016

Vgl

11 Os 65/16tOGH13.12.2016

Auch

11 Os 9/17hOGH04.07.2017

Auch

13 Os 143/17dOGH14.03.2018

Vgl

15 Os 73/18aOGH27.06.2018

Vgl; Beisatz: Zur unzulässigen Tatprovokation durch eine Vertrauensperson im Rahmen einer möglichen (Ketten-)Bestimmung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920206_OGH0002_0150OS00160_9100000_001

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