Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 31. Oktober 2007, AZ 20 Bs 297/07m, der Beschwerde des Gerhard L***** gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 46 Abs 1 StGB) nicht Folge. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erachtet sich der Verurteilte in seinem Recht auf Freiheit (Art 5 MRK) verletzt, weshalb er Grundrechtsbeschwerde erhob.
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Planwidrigkeit des § 363a StPO anzunehmen und Lückenschließung dahin geboten, dass es eines Erkenntnisses des EGMR für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, womit auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrages - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122229). Dabei handelt es sich aber um einen subsidiären Rechtsbehelf (11 Os 132/06f), weshalb in Bezug auf das Grundrecht auf Freiheit die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung gelangen, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt.
Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist daher nicht in einen Antrag nach § 363a StPO umzudeuten (13 Ns 92/07v).
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Gerade auf den Vollzug von Freiheitsstrafen bezieht sich aber die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard L*****.
Sie war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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