Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält - wurde Paul T***** (zu 1./) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und (zu 2./) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (zu ergänzen: iVm § 161 StGB) schuldig erkannt.
Danach hat er in Munderfing
1./ am 23. Juli 2003 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten die T***** Wohnbau GmbH unrechtmäßig zu bereichern, Josef Sch***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Ausstellung einer Rechnung der T***** Wohnbau GmbH über 4.696,72 Euro, zur Überweisung dieses Geldbetrages nicht an die Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG, sondern an die T***** Wohnbau GmbH verleitet, wodurch die Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG im genannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
2./ am 27. Juni 2003 als Geschäftsführer der Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG dadurch, dass er eine Forderung gegen Mario Schi***** über 18.168 Euro ohne entsprechende Gegenleistung der T***** Wohnbau GmbH überließ, einen Bestandteil seines Vermögens (richtig: des Vermögens der Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG) beiseite geschafft und sein (richtig: der genannten KG) Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner (richtig: ihrer) Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die den Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (2./) betreffende Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des zum Beweis dafür, dass „nicht nur die T***** KG, sondern auch die W***** GmbH durch das Verhalten des Mario Schi***** geschädigt wurde" (ON 32, S 21), gestellten Antrags auf „Zuziehung eines anderen Sachverständigen", weil - der Beschwerde zufolge - das Gutachten des beigezogenen Buchsachverständigen unschlüssig sei und dieser zu Unrecht rechtliche Qualifikationen vorgenommen habe. Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht von Befund und Gutachten eines Sachverständigen hat der Beschwerdeführer jedoch nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351), was freilich im konkreten Fall unterblieb. Des Weiteren legt die Beschwerde auch nicht dar, inwieweit das genannte Beweisthema überhaupt schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände betreffen soll, zumal sich die Forderung der Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG gegenüber Schi***** nach den Urteilsannahmen (US 5) auf eine zugunsten dieser Gesellschaft getroffene Vereinbarung dieser Vertragsparteien gründete. Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt im Übrigen weder Bereicherung noch einen darauf gerichteten Vorsatz voraus, sondern (nur) die vorsätzliche Verletzung von Gläubigerbefriedigungsrechten durch wirkliche oder scheinbare Vermögensverminderung (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 6).
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betrugs (1./) richtet, spricht sie mit der Kritik an der Feststellung, der Angeklagte habe durch die konstatierte Handlung (neben der T***** Wohnbau GmbH auch) sich selbst bereichern wollen, keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand an, weil das Gesetz (§ 146 StGB) Vorsatz in Bezug auf die Bereicherung eines Dritten - im vorliegenden Fall der T***** Wohnbau GmbH - genügen lässt.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen begnügte sich das Erstgericht zur Frage der Veranlassung der Ausstellung einer Rechnung an Sch***** nicht mit „bloßen Mutmaßungen", sondern stützte sich dazu auf die Angaben der Zeugen F*****, U*****, Z*****, Scha***** und B***** sowie die Verantwortung des Angeklagten im vorangegangenen Zivilverfahren AZ 2 Cg 148/04a des Landesgerichts Ried im Innkreis (US 6 f). Soweit die Beschwerde trachtet, aus diesen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zu ziehen, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Darauf beschränkt sich auch das folgende Begehren, das Erstgericht hätte aufgrund der Verantwortung des Angeklagten und weiterer Verfahrensergebnisse „feststellen" sollen, dass der Angeklagte „dem Masseverwalter der T***** KG ohne rechtliche Verpflichtung alle Ausgangsrechnungen der T***** Wohnbau GmbH überlassen" habe. Einer Erörterung dieses Umstands bedurfte es in Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) jedoch nicht, haben die Tatrichter doch die Verantwortung des Angeklagten zum Thema Rechnungsausstellung insgesamt hinreichend berücksichtigt (US 6 f; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Soweit sich die Mängelrüge gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (2./) wendet und erneut Feststellungen dazu begehrt, dass der Angeklagte keinen persönlichen Vorteil aus der Zahlung Schi***** an die T***** Wohnbau GmbH gezogen habe, spricht sie keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand an. Wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt setzt Strafbarkeit nach § 156 StGB weder eine Bereicherung noch einen darauf gerichteten Vorsatz voraus.
Mit dem Einwand, die Feststellung, Schi***** habe sich zur Leistung eines Schadenersatzes „zugunsten der KG" verpflichtet, sei aktenwidrig, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds (Z 5 fünfter Fall). Dieser liegt nur dann vor, wenn das Gericht den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Urkunde (oder Aussage) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht hingegen, wenn die Tatrichter aus einer Urkunde oder Aussage andere als die von der Beschwerde begehrten Schlüsse gezogen haben. Im Übrigen wurde im Urteil der Inhalt der Vereinbarung vom 28. Februar 2002 (Beilage ./F in 2 Cg 149/04y des Landesgerichts Ried im Innkreis) korrekt wiedergegeben und ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens begründet, warum unter der darin enthaltenen Bezeichnung „Fa. T*****" ausschließlich die im Text zuvor genannte Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG zu verstehen sei (US 7); dem vermag die Beschwerde mit der schon an der verwendeten Einzahl des Begriffs scheiternden These, es seien zwei verschiedene Gesellschaften gemeint gewesen, nichts Taugliches entgegenzusetzen.
Als „undeutlich und widersprüchlich" kritisiert die Beschwerde die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte dringend Geld benötigt und deshalb Mario Schi***** einen Zahlschein über 18.168 Euro zugunsten der GmbH übermittelt habe. Undeutlich iSd Z 5 ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden oder aus welchen Gründen das geschah. Mit der ausdrücklich unter jenem Aspekt erhobenen Kritik an der Annahme eines dringenden Geldbedarfs des Angeklagten als Motiv für die Tathandlung wird ein derartiger Mangel der Sache nach gar nicht behauptet. Der Deliktsverwirklichung vorgelagerte Motive - wie etwa ein dringender Geldbedarf des Angeklagten - zählen im Übrigen nicht zu den in § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführten entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0088761). Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall wiederum liegt nur dann vor, wenn verschiedene Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Kriterien logischen Denkens unvereinbar, zu bewerten sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Die relevierten Urteilspassagen sind jedoch weder in sich noch im Verhältnis zu anderen Urteilsannahmen widersprüchlich, vielmehr ortetet der Beschwerdeführer in Wahrheit einen Widerspruch zwischen den Urteilsannahmen und seinen eigenen Schlussfolgerungen, greift aber damit in unzulässiger Form bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der Z 5 behauptet, zu 2./ sei - den Feststellungen (US 5 iVm 8) zuwider - kein Gläubigerschaden eingetreten, vermag sie keine offenbar unzureichende Begründung des - auch den Zessionsvertrag zwischen der Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG und der O***** M***** berücksichtigenden (US 8) - Urteils aufzuzeigen, zumal sie nicht plausibel machen kann, warum eine Verringerung des nach den getroffenen Feststellungen insgesamt den Gläubigern (einschließlich der O***** M*****) zur Verfügung stehenden Haftungsfonds durch die behauptete Besicherung eines einzigen dieser Gläubiger (nämlich der O***** M*****) in Form einer persönlichen Haftung des Angeklagten und einer Sachhaftung hinsichtlich im Alleineigentum des Angeklagten stehender Liegenschaften nicht zu einer Befriedigungsschmälerung zumindest eines der Gläubiger führen solle, dies im Hinblick darauf, dass der durch die Vermögensverringerung bewirkte Schaden kein dauernder sein muss, weshalb die Möglichkeit einer sonstigen Inanspruchnahme des Verantwortlichen der Erfüllung des Tatbestands nicht entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0094678 [T2]).
Aus diesem Grund bedurfte auch die - von den Tatrichtern insgesamt als unglaubwürdig verworfene (US 6 ff) - Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich jenes Aussagedetails, wonach er aufgrund der Rechtsausführungen seines Anwalts der Meinung gewesen sei, dass sämtliche Forderungen der Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG von der Generalzession an die O***** M***** umfasst gewesen wären, keiner näheren Erörterung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert zu 2./, dass das Erstgericht nicht von Amts wegen die Zeugin Elfriede Fä***** vernommen habe, versäumt es jedoch darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (RIS-Justiz RS0114036). Die Vermutung des Angeklagten, das Gericht werde seiner Verantwortung folgen, stellt keinen solchen Hinderungsgrund dar. Gerade der - bereits Grundlage für die Anklage bildende - Umstand der Rechnungsausstellung an Sch***** war eines der zentralen Themen des Verfahrens, sodass von überraschenden Feststellungen und einer dadurch gegebenen Warnpflicht des Gerichts (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480) nicht die Rede sein kann.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum - von ihr vermisste - Feststellungen über einen bestehenden Zessionsvertrag und eine persönliche Haftung des Angeklagten gegenüber der O***** M***** zu einer Änderung der Beurteilung der Frage der konstatierten Gläubigerschädigung führen sollen. Sie vernachlässigt dabei nämlich, dass Strafbarkeit nach § 156 StGB die vorsätzliche Verletzung von Gläubigerbefriedigungsrechten durch wirkliche oder scheinbare Vermögensverminderung erfordert (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 6), wobei die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjekts eintritt (RIS-Justiz RS0094678), zumal der dadurch bewirkte Schaden kein dauernder sein muss, weshalb die Möglichkeit einer sonstigen Inanspruchnahme des Verantwortlichen der Erfüllung des Tatbestands nicht entgegensteht (erneut RIS-Justiz RS0094678 [T2]) und lediglich ein zeitlich unwesentliches Hinausschieben der fälligen Befriedigung von der Strafdrohung nicht erfasst wäre (15 Os 206/96).
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b kritisiert das Fehlen von Feststellungen dazu, dass der Angeklagte seinem Rechtsanwalt Dr. E***** vertrauend von einer Generalzession an die O***** M***** ausgegangen sei, wodurch unbesicherte Gläubiger „nicht geschädigt worden sein können", während die O***** selbst durch die Generalzession und Pfandrechte an Liegenschaften des Angeklagten „ausreichend besichert" gewesen sei. Darin sei die „irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, allenfalls auch ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB" zu erblicken. Dabei vernachlässigt die Beschwerde zum einen, dass nach dem Gesetz die Verletzung der Befriedigungsrechte eines einzigen der Gläubiger der Ing. Paul T***** Baumeister GmbH & Co KG ausreicht, wobei - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit einer sonstigen Inanspruchnahme des Verantwortlichen - durch allfällige zukünftige Befriedigung in Form der „Verwertung der Liegenschaften des Angeklagten" - der Erfüllung des Tatbestands nicht entgegensteht (vgl erneut RIS-Justiz RS0094678 [T2]), zum anderen weist sie mit der bloßen Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten in ON 32 (S 8 - 15) auf keine Verfahrensergebnisse hin, die die irrtümliche Annahme des Angeklagten über das Fehlen eines Schadenseintritts (im eben dargelegten Sinn) auch bei der O***** AG indizierten.
Schließlich geht auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) ins Leere. Die Darstellung von Umständen, die allenfalls für die Beurteilung der Straffrage von Einfluss sein könnten, berühren nicht jene Momente, die der Gesetzgeber mit Nichtigkeitssanktion bedroht. Mit der Behauptung des Übergehens bestimmter Milderungsgründe zeigt die Sanktionsrüge ebenso wenig Urteilsnichtigkeit auf, sondern bringt bloß Berufungsgründe zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099920).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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