Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung (wegen Strafe) wird nicht Folge gegeben.
Die Berufung "punkto Schuld" wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthält, wurde Dr.Roman J***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 21.April 1994 in Wien als Schuldner mehrerer Gläubiger sein Vermögen dadurch wirklich verringert, daß er auf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 525 KG 01215 Unter St.Veit, 1130 Wien, Hügelgasse 11 a, zugunsten seiner Mutter Berta J***** die grundbücherliche Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bewirkte, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich seiner geschiedenen Ehefrau Waltraud J***** und seiner minderjährigen Kinder Katharina J***** und Elisabeth J*****, hinsichtlich der ihnen zustehenden Unterhaltsansprüche von 1,086.500 S geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) erachtet die Urteilsbegründung als unvollständig, weil die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten sowie Aussagen seiner Mutter übergangen hätten, wonach er verpflichtet gewesen sei, seinen Eltern den Betrag von 800.000 S zurückzuzahlen, sein Vater dafür Sicherstellung verlangt habe und der Beschwerdeführer mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot die Geldleistung seiner Eltern "als Altersversorgung in Form einer Wohnmöglichkeit" habe sicherstellen wollen (S 32, 41 f/III iVm 295 f/I).
Dem Einwand zuwider hat das Schöffengericht die hervorgehobenen Verfahrensergebnisse durchaus in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen, jedoch aus logisch einwandfreien Erwägungen - somit ohne formale Begründungsmängel - verworfen, indem es seine Überzeugung, das Geld sei dem Angeklagten nicht als Darlehen gegeben, sondern eher geschenkt worden, aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung betreffend die Mittelgewährung sowie überhaupt jeder Abmachung über Verzinsung und Rückzahlungstermin, schließlich auch daraus ableitete, daß die Eltern nichts unternahmen, um Rückzahlung zu erlangen (US 10 f). Weiters wurde denkrichtig auch berücksichtigt, daß die Einverleibung des zwischen Mutter und Sohn begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach dem Wissensstand des Angeklagten (vgl S 33/III) jede Zwangsversteigerung verhinderte, die nicht auf schon früher verbücherte Pfandrechte gestützt werden konnte, der Effekt dieser Grundbuchseintragung somit weit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Zweck der Sicherstellung einer angeblichen unverzinsten Forderung im Ausmaß eines Bruchteils des Liegenschaftswertes hinausging.
Im übrigen würde selbst ein Rückforderungsanspruch von (nur) 800.000 S angesichts des festgestellten Wertes der Liegenschaft (von 4,290.000 S), die durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zur Gänze dem Zugriff betreibender Gläubiger entzogen wurde, der bekämpften Feststellung einer Vermögensverringerung und dadurch bewirkten Gläubigerschädigung durch Schmälerung (US 2) oder Vereitelung (US 8) ihrer Befriedigung logisch nicht entgegenstehen.
Die in der Beschwerde genannten Aussagen bedurften daher keiner weitergehenden Erörterung.
Ins Treffen geführte Hinweise auf ein Motiv des Angeklagten, eine Altersvorsorge für seine Eltern zu schaffen, beziehen sich auf keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 156 E 19), weshalb auch insoweit Urteilserörterungen entbehrlich waren.
Mit dem Argument, den Unterhaltsgläubigern sei infolge der Befriedigung ihrer Ansprüche kein Schaden erwachsen, zeigt die Tatsachenrüge (Z 5 a) keine sich aus den Akten ergebende, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellung auf, sondern wendet sich der Sache nach ebenso wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) allein gegen die rechtliche Beurteilung des - mängelfrei festgestellten - Verhaltens des Angeklagten.
Zu diesem - bereits durch eine begleitende Bezugnahme auf Schadensgutmachung relativierten - Einwand genügt die Erwiderung, daß nach den aktengetreuen Urteilsfeststellungen die Tat einen am 11. August 1994 gestellten Zwangsversteigerungsantrag der geschiedenen Frau des Angeklagten scheitern ließ und die Gläubiger auf anderen exekutiven Wegen erst im Jahre 1996 befriedigt wurden (US 7 ff iVm S 253/I). Demgemäß war die Tat ursächlich für einen Befriedigungsausfall, weshalb vollendete betrügerische Krida vorliegt (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 11). Von einem durch die Tathandlungen der Befriedigungsvereitelung oder -schmälerung nicht erfaßten bloßen Verzögerungsgeschehen kann nämlich nur die Rede sein, wenn ein unwesentliches zeitliches Hinausschieben der Schuldnerbefriedigung stattfindet. Dies war bei den aktuellen zeitlichen Dimensionen nicht der Fall.
Die letztlich vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es sich bei den von seinen Eltern erhaltenen Geldbeträgen in der Gesamtsumme von 800.000 S um Schenkungen gehandelt hat oder ob insoweit von ihm Leistungen erbracht werden sollten, kann auf sich beruhen, weil das Erstgericht auf der Tatsachenebene eine kausale Verknüpfung zwischen einer aus diesen Gegebenheiten allenfalls erwachsenen Forderung der Eltern und dem eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbot ausgeschlossen hat (US 11), die Lösung dieser Frage jene der Schuld sohin gar nicht tangiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die im Gerichtstag (über die Nichtigkeitsbeschwerde hinaus) vorgetragene Meinung - der Sache nach eine Anregung aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen einen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO aufzugreifen -, die Tat als Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB zu beurteilen, scheitert schon an der hier gegebenen Gläubigermehrheit (Leukauf/Steininger aaO § 156 RN 21, § 162 RN 19).
Die "Berufung punkto Schuld" war zurückzuweisen, weil in den kollegialgerichtlichen Verfahren ein solches Rechtsmittel den Strafprozeßgesetzen fremd ist (§ 283 Abs 1 StPO).
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 156 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, die es § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend, daß der Angeklagte zum Nachteil seiner eigenen Kinder gehandelt hat, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes, indes zu Unrecht.
Die Ausführungen, der Angeklagte hätte durch die Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt und daß er es niemals für möglich gehalten sich damit abgefunden habe, daß sein Vorgehen zum Nachteil der eigenen Kinder gereichen würde, entfernen sich unzulässig (s. § 295 Abs 1 StPO) von den - den Berufungsausführungen zugrunde zu legenden - Urteilsfeststellungen zur Schuldfrage. Auch liegt die Tat nicht so lange zurück, daß dies einen besonderen Milderungsgrund darstellen könnte (Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 27). Die vom Angeklagten schließlich geäußerte Befürchtung eines Berufsverbotes muß derzeit dahingestellt und deshalb auch unberücksichtigt bleiben, zumal angesichts der breiten Palette allfälliger Sanktionen, die dem Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer zur Verfügung steht (§ 101 ÄrzteG) keineswegs feststeht, daß die strengste Sanktion verhängt werden wird.
Insgesamt zeigt sich, daß das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt hat. Da sie auch zutreffend gewichtet wurden, fand sich kein Grund für eine Strafreduktion, sodaß auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
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