OGH 15Os131/87 (RS0090382)

OGH15Os131/876.10.1987

Rechtssatz

Zur Strafbarkeit des Beitragstäters bei der Untreue ist auf der subjektiven Tatseite vorauszusetzen, daß er einen zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch den Machthaber für gewiß hält (wie 10 Os 76/85 mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f).

Normen

StGB §12 Bc
StGB §14 B
StGB §153

15 Os 131/87OGH06.10.1987

Veröff: JBl 1988,392 (Anmerkung Liebscher) = SSt 58/74 = RZ 1988/33 S 141

15 Os 34/89OGH01.08.1989

Beisatz: Diese Erkenntnis beruht auf dem Verständnis des Wortes "Mißbrauch" als einer "vorsatzgeprägten Ausführungsart". Ein Vorsatz des unmittelbaren Täters auch hinsichtlich der durch seinen Mißbrauch bewirkten Schädigung ist hingegen mit einem Mißbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des Bestimmenden ohne Belang. (T1) Veröff: JBl 1990,331 = JBl 1990,468 (erratum)

14 Os 23/90OGH03.04.1990

Beisatz: Zum Mißbrauch der Amtsgewalt. (T2)

16 Os 31/90OGH08.03.1991
14 Os 126/91OGH17.12.1991

Beis wie T2

13 Os 114/92OGH18.11.1992

Beis wie T2

11 Os 17/94OGH29.03.1994
15 Os 124/96OGH05.09.1996

Beis wie T2

12 Os 159/96OGH14.03.1997

Beis wie T2

15 Os 16/02OGH25.04.2002

Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T3)

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Auch; Beis ähnlich T3

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_0150OS00131_8700000_002

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