Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antonius L***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 23.Juni 1990 in Wien, nachdem er als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen W 732.250 in alkoholisiertem Zustand von den Polizeibeamten Bez.Insp. Josef T***** und Insp. Manfred B***** angehalten und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden war, versucht, die genannten Beamten dazu zu verleiten, daß sie mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Ausschluß von alkoholbeeinträchtigten Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeuges zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchen, indem er sie aufforderte, ihm den Führerschein gegen "einen schönen Betrag als sogenannte Spende" zurückzugeben, somit die Einleitung eines Führerscheinentziehungsverfahrens gegen die Zahlung eines Geldbetrages pflichtwidrig zu unterlassen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die berechtigt ist.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen - abgesehen von dem einen Satz, wonach der Angeklagte mit seinem Angebot die Beamten zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und Rückgabe seines Führerscheines verleiten "wollte" (US 5) - keinerlei Feststellungen zu den hier aktuellen (besonderen) Vorsatzerfordernissen getroffen hat.
Schon wegen dieses Feststellungsmangels (Z 9 lit. a) war das angefochtene Urteil aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285 e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht in subjektiver Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls mit mängelfreier Begründung festzustellen haben, ob der Angeklagte es einerseits zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB), daß im Falle der Annahme seines Angebotes der Staat an einem konkreten Recht geschädigt würde, und er es andererseits für gewiß gehalten hat (§ 5 Abs. 3 StGB), daß die Beamten diesfalls ihre Amtsbefugnis mißbrauchen würden (zu den Vorsatzerfordernissen bei Beteiligung an einem Sonderdelikt siehe JBl. 1990, 331; Kienapfel AT4 E 4 RN 41 f und BT II2 § 153 RN 98 f, jeweils mwN aus Jud. und Lit.).
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