Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Wilhelm G***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Klagenfurt und anderen Orten entweder
1.) am 10. Mai 2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den vorsatzlos handelnden Rene M***** dazu bestimmt, Beamte der Kärntner Landesregierung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die listige Vorgabe, Walter W***** habe ihm am 10. September 2002 die mit dem Kennzeichen K-20225 verbundene Schiffszulassung für den Wörthersee verkauft, zu einer Handlung, nämlich zur Übertragung dieser Zulassung auf seinen Namen zu verleiten, die Walter W***** um den Betrag von zumindest 150.000 Euro am Vermögen schädigte, wobei zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich die Kopie einer Urkunde verwendet wurde, auf welcher entweder der Name Walter W*****s gefälscht oder auf dem Blankett ein dem Willen Walter W*****s widerstreitender Text angebracht worden war, oder
2.) nach dem 10. Mai 2004 ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Schiffslizenz von zumindest 150.000 Euro und dem ihm von Walter W***** geschuldeten Betrag von rund 70.000 Euro für dessen Sicherung er die Lizenz übertragen bekam, einbehielt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 iVm § 282 Abs 2 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Walter W*****; sie schlägt fehl.
Mit ihrer Kritik an der Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2008 gestellten Antrags auf Gegenüberstellung der Privatsachverständigen Dr. Walter B***** und Dr. Christian G***** mit dem Gerichtsachverständigen Peter F***** zum Beweis dafür, dass „für den Fall einer Kopienmanipulation oder einer Manipulation mit Kopien die Urkundenfälschung im verfahrensgegenständlichen Sinne keinesfalls ausgeschlossen werden" könne (S 51 f/II), verkennt die Beschwerde, dass es sich bei Privatsachverständigen nicht um Sachverständige im Sinn der StPO handelt (Hinterhofer, WK-StPO Vor §§ 116 ff [aF] Rz 21). Als Zeugen wiederum können Privatsachverständige nur über den Inhalt ihrer Befundaufnahme, nicht hingegen über die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vernommen werden (WK-StPO Vor §§ 116 ff [aF] Rz 22). Denn nur Wahrnehmungen von Tatsachen sind Gegenstand einer Zeugenvernehmung, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen (Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5; RIS-Justiz RS0097540). Inhaltlich des Antrags und der Beschwerde sollten aber nicht Tatsachenwahrnehmungen, sondern Schlussfolgerungen der Privatsachverständigen durch deren Aussagen ins Verfahren eingebracht werden. Dies war somit ungeachtet dessen nicht zulässig, dass die schriftlichen Stellungnahmen der Privatsachverständigen in der Hauptverhandlung verlesen worden sind (vgl Hinterhofer WK-StPO Vor §§ 116 ff [aF] Rz 24).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat der Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung vom 14. März 2008 keinen Antrag auf Vernehmung der Privatsachverständigen Reinhold N***** und Dr. Walter B***** gestellt, sondern lediglich auf einen vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz gestellten Antrag (ON 92) hingewiesen (S 353/II), ohne diesen jedoch zu wiederholen. Ein im Sinn des § 238 StPO entscheidungspflichtiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag lag somit nicht vor (RIS-Justiz RS0099099; Danek, WK-StPO § 238 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Im Übrigen hätte dem Beschwerdebegehren auch aus den zur Ablehnung des Antrags vom 23. Jänner 2008 oben genannten Gründen kein Erfolg zukommen können.
Fehl geht auch die Rüge der Abweisung des Antrags vom 14. März 2008 auf Vertagung der Hauptverhandlung, „damit dem Geschädigten Walter W***** im Sinne des § 249 Abs 3 StPO die Möglichkeit gegeben wird, unter Beiziehung von Sachverständigengehilfen Fragen an den Gerichtssachverständigen zu stellen" (S 353/II).
Zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß § 249 Abs 3 StPO nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zukommt. Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen zu den Grundsätzen der StPO nichts zu ändern. Diesen zuwider hat der Privatbeteiligte im Strafverfahren in mehreren Bereichen gerade nicht dieselben Rechte wie der Angeklagte (vgl etwa auch §§ 221 Abs 2, 248 Abs 3, 252 Abs 1 Z 4 und Abs 3, 282, 427 StPO).
Im Übrigen käme selbst dem Angeklagten jedenfalls dann kein Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck des Stelligmachens einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen im Sinn des § 249 Abs 3 StPO zu, wenn - wie hier - die Ladung des Sachverständigen bereits in der Anklageschrift beantragt und in der Folge vom Gericht aktenkundig (hier: S 3n verso/I) verfügt worden ist.
Die Abweisung des vom Privatbeteiligtenvertreter in seinem Schlusswort in der Hauptverhandlung vom 14. März 2008 gestellten Antrags auf ergänzende Vernehmung des Angeklagten „um ihm Gelegenheit zu geben, Grund und Höhe der von ihm behaupteten Forderungen gegenüber Walter W***** darzulegen, die er angeblich verrechnet hat und wenn ja, wie er sie verrechnet hat" (S 358/II), erfolgte schon deshalb zu Recht, weil dem Antrag nicht einmal ein Beweisthema zu entnehmen und ein solches auch nicht offenkundig war. Die dazu erst in der Nichtigkeitsbeschwerde erstatteten Ausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
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