OGH 15Os130/15d

OGH15Os130/15d11.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jan W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Mai 2015, GZ 20 Hv 9/15d‑26, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00130.15D.1111.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Robert S***** der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (A./I.), des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (A./II.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A./III.) und des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (A./IV.) sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und § 15 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ in S*****

A./IV. zwischen 6. und 10. Februar 2015 Erwin B***** fremde bewegliche Sachen, und zwar „Suchtgift (Methadon), mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, wobei es tatsächlich zur Wegnahme von zwei mit Wasser gefüllten Methadonflaschen gekommen ist“;

B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Jan W***** am 24. Februar 2015 Erwin B***** dadurch, dass sie „ihn gegen den Türstock gepresst, in einer Vielzahl von Angriffen einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker gegen ihn eingesetzt, ihn in seine Wohnung gezerrt, ihn in den Schwitzkasten genommen und ihm mehrere Fußtritte und Faustschläge versetzt haben, sohin mit Gewalt gegen seine Person, fremde bewegliche Sachen, und zwar Suchtgift (Methadon und Cannabis) sowie Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, wobei es in Bezug auf ein Fläschchen Methadon zur vollendeten Wegnahme kam, und wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt haben“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Robert S*****, die ihr Ziel verfehlt.

Soweit die Beschwerde zu A./IV. (Z 9 lit a) argumentiert, im Hinblick auf die weggenommenen, mit Wasser gefüllten Methadonflaschen liege ein „absolut untaugliches Tatobjekt“ vor, weshalb „sowohl in Bezug auf das Wasser als auch auf das Fläschchen ein absolut untauglicher Versuch“ vorläge, geht sie nicht ‑ wie dies aber bei Geltendmachung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit erforderlich ist (vgl RIS‑Justiz RS0099810) ‑ von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, dass der Angeklagte die Wohnung des ‑ ihm als Suchtgiftkonsument bekannten ‑ Erwin B***** mit Wegnahme‑, Zueignungs‑ und Bereicherungsvorsatz nach Suchtgift (Methadon) durchsuchte, die Tat aber (in diesem Umfang) beim Versuch blieb, weil er keines fand (US 7 f; zur Versuchstauglichkeit vgl RIS‑Justiz RS0089818, RS0115363; Hager/Massauer inWK 2 StGB §§ 15, 16 Rz 88 f), sodass die weiters erfolgte ‑ als vollendeter Diebstahl beurteilte ‑ tatsächliche Wegnahme (die der Beschwerde zuwider nicht wertlose, sondern werthaltige Flaschen betraf; US 8: „Bereicherung um den Wert dieser Behältnisse“; zum „wirtschaftlichen Tauschwert“ als Voraussetzung der Diebstahlsfähigkeit vgl im Übrigen Kienapfel/Schmoller , Studienbuch BT II § 127 Rz 19 ff) nicht Sachverhaltsgrundlage der kritisierten rechtlichen Beurteilung der versuchten Suchtgift‑Wegnahme war.

Auch das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) zu B./, das die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB bekämpft, weil der Elektroschocker „nur außerhalb der Wohnung“ eingesetzt worden wäre und „zwischen dem Einsatz des Elektroschockers und Abnötigung des Methadonfläschchens kein kausaler Zusammenhang“ bestünde, geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus. Danach packten Robert S***** und Jan W***** Erwin B*****, sobald er die Tür geöffnet hatte, drückten ihn an die Wand bzw gegen den Türstock und brachten „sodann gleich mehrmals den mitgebrachten, als Taschenlampe getarnten Elektroschocker“ zum Einsatz. In der Folge forderte Robert S***** „den durch die vorangegangene massive Gewaltanwendung unter Waffeneinsatz planmäßig ausreichend eingeschüchterten Erwin B***** mehrfach zur Herausgabe des in seiner Wohnung befindlichen Suchtgifts auf“ (US 9 f). Die Angeklagten wollten zum Zweck der Erlangung von Suchtgift „bewusst und gewollt Gewalt gegen Erwin B***** üben und dabei auch den als Taschenlampe getarnten Elektroschocker verwenden“ (US 12). Weshalb bei einem solcherart einheitlichen Tatgeschehen der mitgebrachte Elektroschocker nicht als Mittel der Gewaltanwendung (oder zumindest der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) verwendet worden oder der Einsatz der Waffe in zeitlicher Hinsicht „deutlich von der eigentlichen Tathandlung getrennt“ gewesen sein sollte, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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