Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uwe M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Untreue nach §§ 153 Abs 1, 15 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst wieder- gegeben - zwischen Jänner 2011 und Jänner 2012 in M***** und andernorts
I./ in mehreren Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von Geldbeträgen und zur Übergabe von Bargeld je in Höhe von zwischen 2.255 Euro und 22.434 Euro verleitet, indem er vorgab, die Geldbeträge für die Kfz T***** GmbH entgegenzunehmen, bei dem angegebenen Konto handle es sich um eines der Kfz T***** GmbH und er sei zahlungswilliger und -fähiger Geschäftspartner, wodurch im Spruch namentlich genannte Personen in einem Betrag von insgesamt 72.858 Euro am Vermögen geschädigt wurden;
II./ die ihm als Verkäufer eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich missbraucht, indem er anlässlich dreier zu I./ angeführter Verkäufe den Kunden die kostenlose Beigabe von Winterrädern zusagte, wobei der Kfz T***** GmbH ein Vermögensnachteil von insgesamt 4.252 Euro entstanden und es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur gegen I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bestreitet bloß - prozessordnungswidrig ohne jede Bezugnahme auf aktenkundige Beweisergebnisse (RIS-Justiz RS0119583) - die gewerbsmäßige Tendenz, indem sie einen Satz des Ersturteils isoliert herausgreift und die Beweiswürdigung der Tatrichter als „geradezu unfair“ bezeichnet. Dabei übergeht sie, dass das Erstgericht diese Intention des Angeklagten vorwiegend aus seiner durch Exekutions- und Schuldenregulierungsverfahren geprägten tristen finanziellen Situation erschloss (US 12), sodass es ihr auch nicht gelingt, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tendenz vermisst, dabei aber die auf US 10 ohnehin getroffenen übergeht, orientiert sich nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und ist demgemäß nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810), weil sie auch einer Darlegung entbehrt, aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden rechtlichen Erwägungen welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0117247).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)