European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00123.16A.0215.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 StPO enthält, wurde Sonja T***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 23. März 2015 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der A.*****‑GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Rückzahlungsfähigkeit und ‑willigkeit, zur Ausfolgung von 100.000 Euro als Darlehen verleitet, sohin zu einer Handlung, die die Genannte in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Angaben des Zeugen B***** betreffend Provisionsforderungen der Angeklagten aus dem Verkauf von Wohnungen und aus Zinshausprojekten sowie zu erwartende Erträge aus dem Projekt „R*****“ nicht unberücksichtigt gelassen (US 3 f, 6, 10 f), aber bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite andere Schlüsse gezogen als die Rechtsmittelwerberin. Weiters verkennt die Mängelrüge, dass die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, nicht aus Z 5 bekämpft werden kann (RIS‑Justiz RS0116737 [T2]). Solche Umstände stellen die zu erwartenden Einnahmen mit Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen betreffend die zum Tatzeitpunkt gegen die Angeklagte anhängigen zahlreichen Exekutionsverfahren und die am 18. März 2015 in ihrer Wohnung durchgeführte Fahrnispfändung (US 7) sowie ihre eigenen Angaben, wonach die angeführten Forderungen zum Teil zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht durchsetzbar waren (US 10 f), dar.
Das gilt auch, soweit die Nichtigkeitswerberin ausführt, die erstrichterliche Urteilsbegründung stünde betreffend die „zu erwartenden Zahlungseingänge“ aus dem Projekt „R*****“ mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall).
Mit dem Vorbringen, es ergäbe sich „aus dem Akteninhalt sowie der diesbezüglichen Beweiswürdigung sehr wohl eine Eignung der Zahlungseingänge aus diesem Projekt, um einen Teil der Darlehenssumme vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen“, wird ein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall nicht aufgezeigt (vgl RIS‑Justiz RS0117402 [T1]).
Insgesamt läuft das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus. Soweit die Angeklagte ausführt, das Schöffengericht hätte „im Zweifel“ zu ihren Gunsten „Tatsachen ... werten“ müssen, verkennt sie, dass mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) ein Begründungsmangel nicht geltend gemacht wird (RIS‑Justiz RS0102162). Die Beschwerde übersieht, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (RIS‑Justiz RS0098362).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0099810), weil sie die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils (US 6 f) schlicht bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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