European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00121.14D.1029.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er um den 7. Mai 2013 in O***** als Leiter der dortigen Filiale der S***** AG ein ihm von der AG anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 87.000 Euro Bargeld, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er das Geld für sich behielt und vorgab, es bei einem Transport verloren zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
Insgesamt bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem nominell undifferenzierten (vgl zum unterschiedlichen Bezugspunkt von Mängel‑ und Tatsachenrüge Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 471) Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Indem der Angeklagte kritisiert, die Feststellungen beruhten lediglich auf „Vermutungen“, verkennt er, dass sogenannte „Indizienbeweise“ nach der Strafprozessordnung zulässig und beim Leugnen des Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, die einzige Beweisbasis für einen Schuldspruch sind. Sie bilden eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS‑Justiz RS0098249).
Der vom Rechtsmittelwerber angesprochene „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe nach Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).
Soweit der Angeklagte pauschal behauptet, das Erstgericht hätte Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen (Z 5 zweiter Fall), bezeichnet er diese nicht konkret (RIS‑Justiz RS0118316 [T5]).
Dass aus den erhobenen Beweisen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch mit nachvollziehbarer Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0098400).
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780). Indem der Angeklagte darauf hinweist, nahezu 18 Jahre lang verlässlicher Mitarbeiter der S***** AG gewesen zu sein, dass sich aus der geplanten Schließung der Filiale O***** für ihn kein Motiv für eine Veruntreuung ergeben hätte, er ohne Schulden und nicht spielsüchtig wäre, die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung ergebnislos verlaufen sei und der Verbleib des Geldes schließlich nicht geklärt werden konnte, gelingt es ihm jedenfalls nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken. Das gilt auch für das weitere Vorbringen, wonach ein Geldtransport in einem privaten PKW durch Bankangestellte nicht unüblich und bis zu einem Betrag von 145.600 Euro seitens der Bank auch erlaubt wäre.
Indem der Angeklagte ausführt, die von ihm „geschilderte Reifenpanne konnte entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl in dieser Form stattgefunden haben“, und auf ein diesbezüglich eingeholtes (im angefochtenen Urteil erörtertes; US 6 f) Sachverständigengutachten verweist, verkennt er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (RIS‑Justiz RS0098362).
Die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamts betreffend einen aufgefundenen Geldabfuhrsack hat das Schöffengericht ‑ wie vom Rechtsmittelwerber zugestanden ‑ erörtert (US 9 f; Z 5 zweiter Fall). Auch das diesbezügliche Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Beweiswürdigungskritik.
Schließlich verkennt der Rechtsmittelwerber, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch‑psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RIS‑Justiz RS0099649).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). Dabei wird es den in der Wertung des Ausnützens einer Vertrauensstellung bei der Strafzumessung (US 11) gelegenen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall, RIS‑Justiz RS0120526) zu berücksichtigen haben (RIS‑Justiz RS0109969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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