Normen
15 Os 12/01 | OGH | 21.03.2001 |
15 Os 41/10h | OGH | 26.05.2010 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0150OS00012_0100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Veruntreuung begeht, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder diesen dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ein Vorenthalten allein ist nicht mehr tatbildlich. Ebenso wenig reichen zur Tatbestandsverwirklichung schlichte Vertragsverletzungen und sonstige Treuewidrigkeiten ohne vermögensschädigenden Charakter aus. In subjektiver Hinsicht wird der (zumindest) bedingte erweiterte Vorsatz gefordert, dass der Täter sein Vermögen oder das eines Dritten zumindest zeitweilig um die anvertraute Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert unrechtmäßig vermehren will. Dies trifft dann nicht zu, wenn er keine Vermögensvermehrung zu seines oder eines Dritten Gunsten herbeiführt, sondern ausschließlich andere Zwecke verfolgt, zum Nutzen des Berechtigten handelt oder den Anvertrauenden mit dem anvertrauten Gut - wenngleich eigenmächtig - von einer Last befreit. Ebensolches gilt, wenn er sich anvertrautes Geld zueignet, dabei aber ersatzwillig und ersatzfähig ist.
Normen
15 Os 12/01 | OGH | 21.03.2001 |
15 Os 41/10h | OGH | 26.05.2010 |
Auch |
JJR_20010321_OGH0002_0150OS00012_0100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)