OGH 15Os11/93 (RS0097010)

OGH15Os11/9311.2.1993

Rechtssatz

Ein Absehen von der Verfolgung nach § 34 Abs 2 StPO kommt nur in Ansehung einer (von mehreren) Taten in Betracht, nicht aber in Ansehung einzelner Aspekte der rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tat, weshalb im Hinblick darauf, dass das Gericht die angeklagten Tathandlungen ohne Bindung an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung zu beurteilen hat (§ 262 StPO), die verfehlte Erklärung des Anklägers keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermochte.

Normen

StPO §34 Abs2 A
StPO §190 Z1
StPO §262 Ba

15 Os 11/93OGH11.02.1993
13 Os 16/08iOGH23.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß in Betreff einzelner Positionen ein- und derselben Steuererklärung erfolgte, die Gerichtszuständigkeit nicht berührende Anklagerücktritt samt Verfahrenseinstellung (§ 227 StPO in der damals geltenden Fassung) ist - ebenso wie eine bloße Subsumtionseinstellung hinsichtlich ein- und derselben Tat-im Gesetz nicht vorgesehen und daher unwirksam. (T1)

13 Os 72/11dOGH14.07.2011

Vgl; Beisatz: Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung und stellt daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht. (T2)

12 Os 85/18vOGH13.09.2018

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0150OS00011_9300000_001

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