Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nihat S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien Heidemarie A***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von 7.200 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Faustfeuerwaffe (US 3: Pistole Astra, Modell 3000, Kaliber 7,65) gegen die Bankangestellte richtete, sie zur Herausgabe des Geldes aufforderte und die Drohung noch unterstrich, indem er mehrmals mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult schlug.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet bloß, die vom Erstgericht zum objektiven Tathergang getroffenen Feststellungen würden die Annahme einer im Sinn des § 142 StGB qualifizierten Nötigungshandlung nicht decken, ohne methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f und § 285d Rz 10), weshalb das konstatierte Vorhalten einer Schusswaffe gegen die betroffene Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult (US 4) keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) darstellen soll (vgl RIS-Justiz RS0117568; RS0094153; Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 30 ff und 35). Dass diese Drohung nach Ansicht der Tatrichter auch ernst gemeint war (vgl RIS-Justiz RS0092437), ergibt sich hinreichend deutlich aus deren Ausführungen zur subjektiven Tatseite (US 4).
Die vermissten Feststellungen zum Vorsatz auf Drohung mit einer Gefahr im Sinn des § 89 StGB finden sich ebenfalls auf US 4. Welche Konstatierungen darüber hinaus zur Subsumtion unter den Grundtatbestand nach § 142 StGB erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht.
Weshalb die Erfüllung dieses Tatbestands überdies voraussetzen soll, dass das Opfer die Drohung auch tatsächlich ernst genommen hat (vgl dagegen RIS-Justiz RS0092753), legt die Rüge nicht dar und verfehlt somit einmal mehr die auch zur Geltendmachung von (behaupteten) Rechtsfehlern mangels Feststellungen gebotene Ableitung aus dem Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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