Rechtssatz
Der erkennende Senat bejaht an sich den Gedanken einer Interpretation des letzten Satzes des § 292 StPO über den strikten Wortlaut hinaus und damit das Ergebnis, daß bei Wegfall eines Schuldspruches - infolge eines Freispruches durch den auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in der Sache selbst erkennenden Obersten Gerichtshof - auch alle einen Annex des (bisherigen) Schuldspruches darstellenden Kostenaussprüche - ungeachtet ihrer mittlerweiligen Rechtskraft und demzufolge ihrer Exequierbarkeit - zu entfallen haben (Pallin StPO-FS 182 ff). Eine Anfechtung des seinerzeitigen unterinstanzlichen (grundsätzlichen) Kostenausspruches durch den Angeklagten kann füglich angesichts der zwingenden Bestimmung des § 389 Abs 1 StPO nicht gefordert werden. Anders bei Unterbleiben eines Kostenersatzanspruches (zu Lasten des Privatanklägers oder Subsidiaranklägers) in einem den Angeklagten freisprechenden Urteil erster Instanz: Hier steht dem Angeklagten eine - durchaus erfolgversprechende - Kostenbeschwerde zu. Ob er sie erhebt, liegt in seiner Disposition. Es kann nicht von vornherein unterstellt werden, daß ein Angeklagter - insbesondere wenn er rechtsfreundlich vertreten ist - aus Rechtsunkenntnis eine Anfechtung unterläßt.
14 Os 142/04 | OGH | 15.02.2005 |
Vgl; Beisatz: Was die dem Grunde nach zu treffende Kostenentscheidung anlangt, wird das Beschwerderecht des Staatsanwaltes durch die Dispositionsbefugnis der Parteien eines Subsidiar- oder Privatanklageverfahrens, wie sie die Rechtsprechung für Kostenbestandteile der Z7 und 8 des §381 Abs1 StPO anerkannt hat, nicht eingeschränkt. Da das Beschwerderecht des öffentlichen Anklägers den Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht (§390 Abs1 zweiter Satz StPO) betrifft, sind durch dieses auch die im §381 Abs1 Z7 und 8 StPO genannten Vertretungskosten und Gerichtsgebühren umfasst. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0150OS00116_9600000_002
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