European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00108.14T.1001.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit hier relevant ‑ Michael E***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen „nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB“ (A./; gemeint: zu A./I./ und A./II./ nach § 206 Abs 1 StGB und zu A./III./ nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (D./I./) und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB (D./II./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Nach dem Schuldspruch hat er in W*****
A./ mit unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen oder zu unternehmen versucht, und zwar
I./ von Anfang 2010 bis April 2013 mit der am 26. August 2002 geborenen Michelle K*****, indem er in zumindest 50 Übergriffen Hand‑ und Oralverkehr von ihr an sich durchführen ließ, sie mit den Fingern und der Zunge im Vaginal‑ und Analbereich berührte, streichelte und seinen Penis bis zum Höhepunkt zwischen ihren Schamlippen und an ihrem Anus rieb;
II./ von Anfang 2012 bis August 2013 mit der am 30. Mai 2004 geborenen Sarah M*****, indem er in zumindest 30 Angriffen Hand‑ und Oralverkehr von ihr an sich durchführen ließ, sie mit den Fingern im Vaginalbereich von außen streichelte und seinen Penis bis zum Höhepunkt zwischen ihren Schamlippen und ihrem Anus rieb;
III./ zwischen Anfang 2012 und August 2013 in einem Angriff mit der am 26. Mai 2006 geborenen Michaela M*****, indem er sie aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, wobei es aufgrund der Weigerung der Unmündigen beim Versuch blieb;
B./ von Anfang 2012 bis August 2013 mit der am 26. Mai 2006 geborenen, mithin unmündigen Michaela M***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er in fünf bis zehn Angriffen einen Handverkehr an sich durchführen ließ;
C./ mit minderjährigen Personen unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
I./ „von Sommer 2010 bis April 2013“ mit der am 26. August 2002 geborenen Michelle K***** die zu A./I./ beschriebenen Tathandlungen;
II./ von Anfang 2012 bis August 2013 mit der am 30. Mai 2004 geborenen Sarah M***** die zu A./II./ beschriebenen Tathandlungen;
III./ von Anfang 2012 und bis August 2013 mit der am 26. Mai 2006 geborenen Michaela M***** die zu A./III./ und B./ beschriebenen Tathandlungen;
D./ wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und die Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger
I./ hergestellt, und zwar
a./ von 13. November 2010 bis 5. April 2013 zumindest 417 Bilddateien „der Vagina und des Anus“ in Großaufnahme der am 26. August 2002 geborenen Michelle K*****;
b./ von 6. April 2012 bis 17. Mai 2013 zumindest 216 Bild‑ und Videodateien „der Vagina und des Anus“ in Großaufnahme der am 30. Mai 2004 geborenen Sarah M*****;
II./ sich von ca Anfang 2008 bis 7. Oktober 2013 durch Herunterladen aus dem Internet verschafft und durch Speicherung auf diversen Datenträgern besessen, und zwar 10.000 Bilddateien und eine Videodatei, auf welchen Vaginal‑, Oral‑ und Handverkehr an und mit Kindern, welche deutlich unter 14 Jahre sind, abgebildet sind.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die auf § 281 Abs 1 (Z 11 erster Fall iVm) Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den ‑ vom Schöffengericht in der Folge abgewiesenen ‑ Antrag auf Einholung „eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Einweisung nicht gegeben ist“ und begründete dies wie folgt: „Diese Widersprüchlichkeiten sind gegeben, aus Sicht der Verteidigung hat der Sachverständige dargelegt, dass diese Widersprüchlichkeiten mit dem Testverfahren in Zusammenhang zu bringen sind, und die Gefährlichkeit sich auf eine Gruppe bezieht, und nicht auf den Angeklagten im Einzelnen selbst bezieht“ (ON 61 Protokollseite 41).
Solcherart ließ das Beweisbegehren von vornherein nicht erkennen, dass es etwa (auch) die Anlasstaten, das Vorliegen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades oder die Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betraf.
Hinsichtlich der (weiteren) Prognoseelemente können Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allein mit Berufung geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0090200, RS0090341, RS0090487; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21-25 Rz 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)