OGH 15Os100/14s

OGH15Os100/14s29.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried K***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Gottfried K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO und auf Hemmung des Strafvollzugs nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00100.14S.1029.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. Jänner 2013, GZ 606 Hv 2/11h-552, wurde Gottfried K***** des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ‑ beinhaltend auch den auf § 345 Abs 1 Z 1 StPO gestützten Einwand nicht gehöriger Besetzung der Geschworenenbank ‑ wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Jänner 2014, GZ 12 Os 82/13w‑20, verworfen.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beantragte der Verurteilte ‑ unter Behauptung von Verletzungen des Art 6 Abs 1 und des Art 14 MRK infolge der Mitwirkung von nicht in der in § 14 GSchG determinierten Reihenfolge berufenen Geschworenen ‑ die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO und in diesem Zusammenhang die Hemmung des Strafvollzugs.

Rechtliche Beurteilung

Beide Anträge erweisen sich als unzulässig.

Für einen Erneuerungsantrag, der sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützt, gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art 34 und 35 MRK) sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737, RS0128394).

Da sich der Gerichtshof nach Art 35 Abs 2 lit b MRK mit einer „im Wesentlichen schon vorher geprüften Beschwerde“, die keine neuen Tatsachen enthält, nicht befasst (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 13 Rz 57; RIS‑Justiz RS0127430), steht dem gegenständlichen, nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens die in diesem ergangene, (auch) über die Kritik der Nichtigkeitsbeschwerde an der Besetzung der Geschworenenbank absprechende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs entgegen (RIS‑Justiz RS0122737 [insb auch T11, T23, T24 und T37]).

Soweit der Antrag die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs selbst bekämpft, übersieht er, dass Erkenntnisse des Höchstgerichts nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR sein können (RIS‑Justiz RS0122737 [T23 und T39]).

Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher ‑ im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprkuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers ‑ nach § 363b Abs 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128394).

Der Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs wiederum war schon deshalb zurückzuweisen, weil mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO der Oberste Gerichtshof zwar auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags die Befugnis in Anspruch nimmt, den Vollzug einer mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung zu hemmen, ein Antragsrecht betroffener Personen daraus jedoch nicht abzuleiten ist (RIS‑Justiz RS0125705).

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