OGH 14Os94/03 (RS0118085)

OGH14Os94/0320.10.2021

Rechtssatz

Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.

Normen

StPO §312
StPO §317 Abs2
StPO §330 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6

14 Os 94/03OGH30.09.2003
11 Os 161/03OGH30.03.2004

nur: Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. (T1)

11 Os 159/09fOGH24.11.2009

Auch

13 Os 34/16yOGH27.06.2016
14 Os 144/15fOGH14.09.2016

Auch

11 Os 85/17pOGH12.12.2017

Vgl

14 Os 104/17aOGH12.12.2017

Vgl

14 Os 116/17sOGH13.02.2018

Auch

11 Os 41/19tOGH23.07.2019

Vgl

11 Os 9/20pOGH23.04.2020

Vgl; Beisatz: In jede - für jeden Angeklagten gesondert - anklagekonform zu stellende Hauptfrage sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in Form von ausreichenden, also abgrenzungs- und subsumtionstauglichen Angaben zu den jeweils konkreten Tatumständen aufzunehmen. (T2)

14 Os 34/21pOGH10.08.2021

Vgl

15 Os 85/21wOGH20.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030930_OGH0002_0140OS00094_0300000_002

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