OGH 14Os88/12s

OGH14Os88/12s22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann N***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 86/12g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. Juli 2012, AZ 7 Bs 390/12d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Hermann N***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Einspruch des Hermann N***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 27. Juni 2012, 12 St 169/12s, ab und stellte deren Rechtswirksamkeit fest.

Gemäß § 214 Abs 3 StPO wurde (von Amts wegen) entschieden, dass die über den Angeklagten (vom Landesgericht Innsbruck am 23. Juni 2012 verhängte; ON 7) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortzudauern habe.

Dabei ging das Oberlandesgericht vom dringenden Verdacht aus, Hermann N***** habe am 21. Juni 2012 in I***** außer dem Fall des § 206 StGB mit darauf gerichtetem Vorsatz eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen versucht, indem er die am 11. Mai 2005 geborene Florentina S*****, deren Alter er auf etwa zehn Jahre schätzte, anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens auf dem H***** in I***** zunächst fragte, ob sie sich bereits einmal selbst befriedigt und ihr dies Spaß gemacht habe und sie sodann aufforderte, mit ihm in den angrenzenden Wald mitzukommen, dies werde ihr Spaß machen.

Diese Sachverhaltsannahmen leitete das Oberlandesgericht aus der Aussage des Tatzeugen Julian C***** und den Angaben des Tatopfers ab, erschloss aus dem Wortlaut der sexualbezogenen Fragestellung und der damit verbundenen Aufforderung die Intention des Angeklagten, unmittelbar daran anschließend im angrenzenden Wald eine geschlechtliche Handlung an der Unmündigen vorzunehmen, wobei der Versuch nur an der Weigerung der Genannten scheiterte (BS 5 iVm BS 4), und subsumierte dieses Verhalten (primär) dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung über die Haft gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die unter Berufung auf eine - einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (11 Os 151/88) und eine - ebenfalls nicht auf einen vergleichbaren Fall bezogene - Kommentarmeinung (Fabrizy StGB10 § 15 Rz 19) die Ansicht vertritt, in der „Einladung, in den Wald mitzukommen“, könne noch keine tatnahe Versuchshandlung erblickt werden, geht fehl.

Denn dem Beschwerdestandpunkt zuwider wird durch eine - hier vorliegende - Aufforderung an eine unmündige Person, sogleich Unzuchtshandlungen zu dulden (oder selbst am Täter vorzunehmen), das deliktische Vorhaben durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt. Ein nach seiner aktionsmäßigen Beziehung und zeitlichen Nähe zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegendes Verhalten, wie es dem Angeklagten nach der dringenden Verdachtslage zur Last fällt, begründet somit strafbaren Versuch. Dass die geschlechtliche Handlung nur wegen der Weigerung des Tatopfers, der Aufforderung des Täters zu entsprechen, unterblieben ist, stellt im Übrigen keinen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch dar, weil es hiezu an der erforderlichen Freiwilligkeit der Aufgabe des Tatplans fehlt (RIS-Justiz RS0090496, RS0090327, RS0089935).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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