OGH 14Os104/88 (RS0090496)

OGH14Os104/8828.9.1988

Rechtssatz

Die Aufforderung zu Unzuchtsakten an ein hiezu nicht bereites und auch nicht zu überredendes Opfer ist eine die Überschreitung der entscheidenden Hemmschwelle vor der Tatausführung dokumentierende Betätigung, die bei zeitlicher und aktionsmäßiger Nähe des Unzuchtsmißbrauchs im unmittelbaren Vorfeld der Ausführung liegt. Dabei genügt ein geplanter Ablauf, der ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen, jedoch unter Hinnahme allfälliger verzögernder Einwirkungen des Alltagsgeschehens, auf den gewollten Mißbrauch zur Unzucht bei der nächsten dem Täter realisierbar erscheinenden Gelegenheit gerichtet ist.

Normen

StGB §15 Abs2 B3
StGB §207 Abs1

14 Os 104/88OGH28.09.1988
11 Os 151/88OGH20.12.1988

Vgl auch

12 Os 21/90OGH05.04.1990

Vgl auch; Beisatz: So schon SSt 46/24, SSt 46/37 ua. (T1)

15 Os 151/92OGH11.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu §§ 15, 212 Abs 1 StGB. (T2)

15 Os 43/07yOGH30.05.2007

Auch; nur: Die Aufforderung zu Unzuchtsakten an ein hiezu nicht bereites und auch nicht zu überredendes Opfer ist eine die Überschreitung der entscheidenden Hemmschwelle vor der Tatausführung dokumentierende Betätigung, die bei zeitlicher und aktionsmäßiger Nähe des Unzuchtsmißbrauchs im unmittelbaren Vorfeld der Ausführung liegt. (T3); Beisatz: Hier: §§ 15, 206 Abs 1 StGB. (T4)

13 Os 148/11fOGH10.05.2012

Vgl

14 Os 88/12sOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Durch eine Aufforderung an eine unmündige Person, sogleich Unzuchtshandlungen zu dulden (oder selbst am Täter vorzunehmen), wird das deliktische Vorhaben durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt. (T5)

15 Os 45/14bOGH27.05.2014
15 Os 56/20dOGH01.07.2020

Vgl; nur T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0140OS00104_8800000_001

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