European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00087.24M.1008.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs (richtig: 1 und) 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie von Juni 2021 bis August 2023 in S* und an anderen Orten vielfach ihre Befugnis, über das Vermögen von * F* zu verfügen und diesen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und diesen dadurch im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 85.000 Euro am Vermögen geschädigt, indem sie vereinbarungswidrig
1/ die ihr von F* übergebene Bankomatkarte für eigene, private Zwecke benutzte, insbesondere damit Bargeldbehebungen durchführte sowie Einkäufe, Hotelrechnungen, Flüge und verschiedene andere private Angelegenheiten bezahlte;
2/ die Bankdaten von F* bei dem unter ihrem Namen geführten „Paypal“‑Konto hinterlegte und anstatt wie vereinbart Flugreisen für ihn und seine Lebensgefährtin zu buchen, über dieses „Paypal“‑Konto private Rechnungen beglich und Geschäfte in ihrem eigenen Interesse tätigte;
3/ Überweisungen von den Konten des F* auf ihre eigenen Konten vornahm.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit dem Einwand, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Befugnis gehabt habe, über das Vermögen von F* zu verfügen, gesetzwidrig (vgl RIS‑Justiz RS0099810) den Urteilssachverhalt. Nach den Feststellungen hat nämlich F* der „zur Abwicklung von Zahlungen“ und „zur Organisation seines Vermögens“ als „private Sekretärin“ angestellten Beschwerdeführerin zu diesem Zweck „seine Bankzugangsdaten und eine Bankomatkarte“ übergeben und damit unmissverständlich Verfügungsmacht über sein Bankkonto eingeräumt (US 2 f; vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0108872 [T1]).
[5] Die Darstellung einer Diversionsrüge (Z 10a) ist unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es behauptet, der Beschwerdeführerin liege kein schweres Verschulden zur Last, dabei jedoch die Urteilsannahmen übergeht, nach welchen sie das inkriminierte Verhalten vielfach wiederholt über einen langen Zeitraum fortgesetzt habe (US 3 und 5).
[6] Das an sich zutreffende Argument, der Gesetzgeber habe Diversion auch für Untreue mit einem Schadensbetrag von 85.000 Euro eröffnet, übersieht im Übrigen, dass dessen die Qualifikationsgrenze (von 5.000 Euro) vielfach übersteigende Höhe dennoch erschwerend gewertet werden durfte (vgl US 4; RIS‑Justiz RS0099961) und damit Einfluss auf die in Rede stehende Diversionsvoraussetzung (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) hat.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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