OGH 14Os101/96; 11Os3/10s; 15Os120/13f; 14Os172/13w (RS0108872)

OGH14Os101/96; 11Os3/10s; 15Os120/13f; 14Os172/13w8.10.2024

Rechtssatz

Dem Verständnis der Untreue als Mißbrauchstatbestand liegt (zivilrechtlich) die Trennung zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zugrunde: die Untreuehandlung ist im "Außenverhältnis" wirksam, wenn der Täter den Vertretenen zu binden vermochte. Sie erfolgt - trotz Befugnis im Außenverhältnis - mißbräuchlich, wenn sie den Pflichten aus dem "Innenverhältnis" zwischen Machthaber und Machtgeber widerspricht.

Normen

StGB §153 Abs1

14 Os 101/96OGH01.07.1997
11 Os 3/10sOGH02.03.2010

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall erfolgte die Einräumung der nach außen wirksamen Vertretungsmacht durch die mit der Bekanntgabe des PIN-Codes verbundene Übergabe der Bankomatkarte. Die Erlaubnis, diese nur an einem bestimmten Tag zu gebrauchen, stellte die Beschränkung des Angeklagten im Innenverhältnis dar. (T1); Beisatz: Die mehrfache - bloße - Aufforderung der Berechtigten, ihr die Karte zurückzugeben, hat am rechtlichen Können des Angeklagten im Außenverhältnis nichts geändert; seine Verfügungsmacht wurde derart - anders als dies bei einer die Machthaberschaft nach außen wirksam beendenden Sperre der Karte der Fall gewesen wäre - nicht gebrochen. Insofern handelte es sich bei diesen Versuchen der Machtgeberin, den wiederholten Befugnismissbrauch abzustellen, nur um die nach außen hin wirkungslose Betonung der von ihr bereits eingangs im Innenverhältnis gezogenen Grenze. (T2)

15 Os 120/13fOGH22.01.2014

Auch

14 Os 172/13wOGH12.08.2014
14 Os 74/21wOGH22.02.2022

Vgl

15 Os 65/23gOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Einräumung einer - Gewahrsamsbruch und damit einer Subsumtion unter § 127 StGB entgegenstehenden - nach außen wirksamen Vertretungsmacht durch die mit der Bekanntgabe des PIN-Codes verbundene Übergabe der Bankomatkarte, welche durch die Erlaubnis, diese nur zur Abgeltung der für die Berechtigte getätigten Einkäufe zu gebrauchen, im Innenverhältnis beschränkt war. (T3)

14 Os 87/24mOGH08.10.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970701_OGH0002_0140OS00101_9600000_001

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