Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois K***** und Gerhard K***** (welcher den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ) des Vergehens des - teilweise (zu A und B) nur versuchten (§ 15 StGB) - unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2, Abs 3 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (A) und des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (zweiter Satz) zweiter Fall StGB (B) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (C) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls (B/1-8, 10) bekämpft der Angeklagte Alois K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO.
Darnach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in der Zeit zwischen 1. Juni und 9.Juli 1995 in Ampflwang und anderen Orten Österreichs im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder Gerhard K*****, in einem Fall (B/8) mit dem gesondert verfolgten Josef E*****, in zumindest elf Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, ua drei Kraftfahrzeug-Kennzeichentafeln (B/10) sowie 22.955 S Bargeld anderen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude (B/1-6, 8) und Aufbrechen von Behältnissen (B/7 und 8) weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen (US 18) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Mit dem gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung gerichteten Einwand, der Angeklagte habe anläßlich seiner ziel- und planlosen Fahrten durch Österreich mit unbefugt in Gebrauch genommenen Kraftfahrzeugen (A) lediglich günstige Gelegenheiten zur Begehung von Einbrüchen ausgenützt und sich dabei durch die Erbeutung von Zigaretten, Süßigkeiten sowie geringen Mengen an Bargeld für den Einkauf von Benzin nur aus einer einmaligen und vorübergehenden Verlegenheit befreit, wird die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Im Widerspruch dazu ging das Erstgericht nämlich im Sinne der Verantwortung dieses Angeklagten (S 492/I) davon aus, daß der Beschwerdeführer, welcher im Tatzeitraum beschäftigungslos war und ein Einkommen lediglich aus Schwarzarbeiten bezog, durch die Einbruchsdiebstähle Geld erbeuten wollte, um seinen relativ hohen Schuldenstand von ca 150.000 S vermindern zu können und deshalb in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handelte, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (US 9, 18, 19). Soweit der Angeklagte überdies die Auffassung vertritt, nur ein - einschlägig erfahrener - Berufsverbrecher könne gewerbsmäßig handeln, ist sein Vorbringen sachlich nicht berechtigt; denn die Erschließung fortlaufender, dh für einen längeren Zeitraum wirksamer Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten kann sich auch zum Ziel setzen, wer seinen Lebensunterhalt nicht ständig und überwiegend aus Straftaten fristet (EvBl 1983/135).
Jener Teil der Subsumtionsrüge, mit dem unter Hinweis auf den Urkundencharakter von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs 1 KFG) und der Behauptung, diese hätten so gut wie keinen Tauschwert im redlichen Verkehr, die Unterstellung der dem Angeklagten als Diebstahl angelasteten Wegnahme von Kennzeichentafeln (B/10) unter den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) angestrebt wird, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung: Dieser zufolge sind amtliche Kraftfahrzeugkennzeichentafeln ein taugliches Diebstahlsobjekt, weil sie schon nach ihrer Beschaffenheit einen Sach- und Tauschwert haben, der nicht so gering ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte. Darauf, ob eine Sache im Rechtssinn verkehrsfähig ist, kommt es nicht an (Leukauf-Steininger Komm3 § 127 RN 7). Lediglich bei Fehlen eines - im Urteil allerdings festgestellten (US 17) - Bereicherungsvorsatzes käme demnach ein anderer Tatbestand (allenfalls §§ 135 oder 229 StGB) in Betracht (vgl ZVR 1987/119; 1988/162; 1989/80, 12 Os 32/89, 13 Os 41/92).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB über Alois K***** fünfzehn Monate, über Gerhard K***** drei Jahre Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben (zu A) und verschiedener Art als erschwerend, das Teilgeständnis und den Umstand, daß es teilweise (zu A und B) beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd.
Den Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie eine Herabsetzung der Strafe, Alois K***** auch deren teilbedingte Nachsicht, anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
Der Einwand, Alois K***** sei lediglich unter der Einwirkung seines Bruders, des eigentlichen Drahtziehers der strafbaren Handlungen, straffällig geworden, versagt. Denn abgesehen davon, daß dieser Angeklagte auch mit einem anderen Komplizen Straftaten beging (A/6, B/8), hat er sich auf eine Beeinflussung durch Gerhard K***** als Ursache seines neuerlichen Rückfalls - ausdrücklich - nicht berufen (S 489, 492/I). Es kann weiters keine Rede davon sein, daß Alois K***** - mag er bei den Einbruchsdiebstählen auch überwiegend Aufpasserdienste geleistet haben - an den strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war. Die Tatsache, daß Tankstellen nachts in der Regel unbeaufsichtigt sind, stellt für einen ansonsten rechtstreuen Menschen auch keine besondere Verlockung (§ 34 Z 9 StGB) zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls dar.
Da die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung keinen Milderungsgrund abgibt (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23), werden von Alois K*****, welcher in subjektiver Hinsicht teilweise leugnete (US 18), somit keine zusätzlichen Milderungsgründe aufgezeigt, welche eine Änderung des Strafausspruches in der begehrten Richtung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
Mißt man dem gravierend belasteten Vorleben des Angeklagten Gerhard K*****, namentlich dem Umstand, daß er noch während der Verbüßung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe massiv in einschlägiger Weise rückfällig wurde, die notwendige Bedeutung bei, bietet sein pauschaler Einwand, das Erstgericht habe sein Geständnis unter- und die Vorstrafen überbewertet, gleichfalls keinen Grund zur begehrten Strafreduktion.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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