Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gerhard B***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I.) sowie des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II.) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 6. Oktober 2005 in Teesdorf
I.) mit Gewalt gegen eine Person Josefa G***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld bzw Wertgegenstände, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht, indem er die Genannte am Hals packte, sie würgte und ihr sodann zumindest sechs wuchtige Faustschläge gegen den Schläfen- und Kieferbereich versetzte, wodurch sie eine Kopfprellung mit Blutergussbildung unter der Spinnwebhaut im Scheitelbereich links und im Scheitel- und Hinterhauptbereich rechts, einen unverschobenen Oberkieferbruch links mit Bruch von zwei Zähnen rechts und einer Lockerung eines Zahnes links, einen Nasenbeinbruch, zahlreiche Rissquetschwunden im Stirnbereich, im Augenbrauenbereich rechts, am Nasenrücken und an der linken Wange sowie Prellungen mit Blutunterlaufungen der Weichteile im Augenhöhlenbereich beiderseits und an der linken Halsseite sowie Prellungen am Brustkorb beiderseits, am Brustbein und im Wirbelsäulenbereich erlitt, sowie
II.) durch die unter Punkt I.) genannten Gewalthandlungen Josefa G***** vorsätzlich zu töten versucht.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage ist ein (substantiiertes) Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6).
Der Angeklagte verantwortete sich dahingehend, dass es ihm sehr wohl „klar gewesen" sei, dass er Josefa G***** verletzte, und sich bewusst gewesen sei, dass seine Schläge auch durchaus tödliche Folgen haben könnten. Er sei während seines Angriffs in Panik verfallen, weil er sich dachte, Josefa G***** würde seinen Angriff nicht überleben, weil sie bereits röchelte. Er „unternahm jedoch nichts, um ihr zu helfen, sondern lief aus der Wohnung" und habe gedacht: „Passiert ist passiert" (S 109e/I). In der Hauptverhandlung deponierte der Beschwerdeführer, er habe von seinem Opfer in Panik abgelassen, weil er dachte, es werde sterben (S 445, 447, 451, 493, 495/II). Darüber hinaus erklärte der Angeklagte, er habe sich auf den Brustkorb der Geschädigten gekniet, weil sie so viel Widerstand geleistet habe (S 443/I).
Indem die die Unterlassung einer Fragestellung nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch beider Taten kritisierende Fragenrüge darauf verweist, der Angeklagte habe vom Opfer, dessen Gegenwehr aufgrund des Alters kein wirkliches Hindernis für die Tatvollendung dargestellt habe, abgelassen und keine Wertgegenstände in der Wohnung gesucht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie kein Tatsachenvorbringen darlegt, demgemäß die Tatausführung freiwillig, also aus autonomen Motiven im Sinne einer inneren Umkehr erfolgte (vgl Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 127, 133 ff), bzw der Angeklagte freiwillige und ernstliche Bemühungen um Erfolgsabwendung durch subjektiv spezifisch auf die Veränderung der nach der Tätervorstellung noch möglichen Erfolgsrealisierung gerichtetes Tätigwerden in der Überzeugung von dessen Eignung zur Erfolgsabwendung unternahm (RIS-Justiz RS0119096, RS0090028, RS0090151, RS0089892).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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