OGH 8Os104/59 (RS0090028)

OGH8Os104/5925.5.1959

Rechtssatz

Freiwilliger Rücktritt liegt nur dann vor, wenn er aus eigenem Antrieb des Täters und ausschließlich auf Grund innerer Erwägungen erfolgt.

Anmerkung: Entgegen SSt 30/52 kann wohl der Entschluss oder Antrieb zum Rücktritt auch durch äußere Umstände veranlasst sein — wie zum Beispiel durch Zureden oder Bitten des Opfers. Die bloße Umstimmung des Täters durch ein Verhalten des Opfers wird die Freiwilligkeit nicht ausschließen.

 

Normen

StGB §16 A

8 Os 104/59OGH25.05.1959

Veröff: SSt 30/52

8 Os 176/60OGH27.06.1960
9 Os 142/69OGH29.01.1970

Vgl aber; Beisatz: Die Ansicht, dass die als freiwillig im Sinne des § 8 StG (nunmehr § 16 StGB) zu beurteilende Erwägung ohne Beeinflussung durch äußere Ereignisse erfolgen müsse, ist unrichtig. Bei der Prüfung der Freiwilligkeit eines Rücktrittes ist lediglich entscheidend, ob der Täter von einem für ihn an sich durchführbaren und als solches erkannten Vorhaben absteht. (T1)

11 Os 106/74OGH22.11.1974

Ähnlich; Veröff: EvBl 1975/169 S 329

9 Os 84/76OGH27.10.1976

Vgl; Beisatz: Äußere Umstände stehen der Freiwilligkeit nicht entgegen, sofern beim Täter die Vorstellung von einer möglichen Tatvollendung erhalten bleibt. (T2)

9 Os 109/78OGH22.08.1978

Ähnlich

12 Os 108/82OGH23.09.1982

Vgl auch

9 Os 169/82OGH01.03.1983

Vgl; Beisatz: Auch äußere Umstände können mitbestimmend sein. (T3)

9 Os 66/83OGH14.06.1983

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 112/93OGH16.09.1993

Vgl auch

15 Os 43/97OGH24.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Eigeninitiative. (T4)

14 Os 72/06dOGH29.08.2006

Dokumentnummer

JJR_19590525_OGH0002_0080OS00104_5900000_001

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