OGH 14Os63/08h; 14Os36/23k (RS0124014)

OGH14Os63/08h; 14Os36/23k23.5.2023

Rechtssatz

Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.

Normen

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z6

14 Os 63/08hOGH05.08.2008

Bemerkung: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124015. (T1)

14 Os 36/23kOGH23.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080805_OGH0002_0140OS00063_08H0000_003

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