Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch der Angeklagten und demgemäß in den Strafaussprüchen (ausgenommen den Einziehungsausspruch) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dietmar H***** und seine Gattin Karin H***** des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.
Darnach haben sie im Laufe des Jahres 1985 in Ibiza, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute, durch Kauf erworben und in der Folge in Bregenz bis zur Sicherstellung am 29. August 1989 gemeinsam besessen.
Hingegen wurden beide Angeklagten von der Anklage, sie haben in der Zeit ab etwa 1984 bis August 1989 in Bregenz Personen, mögen diese auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in einem anderen Staate als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewerbsmäßig zugeführt, und zwar dadurch, daß sie insgesamt 47 Ausländerinnen aus der Dominikanischen Republik im gemeinsam von ihnen betriebenen "Night Club C*****" als Animierdamen tätig werden und in den dortigen Separees die Prostitution ausüben ließen, nachdem sie unter dem Vorwand, es handle sich um Tänzerinnen, für sie die Arbeitsbewilligung eingeholt und die melderechtlichen Obliegenheiten erfüllt sowie die Bedingungen für die Benützung der Separees ihnen direkt oder über Mittelspersonen vorgeschrieben hatten, sohin die Voraussetzungen für die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution von Ausländerinnen im Inlande geschaffen und daran in Folge Verknüpfung höherer Getränkepreise und demzufolge größerer Umsätze mit der Separeebenützung wirtschaftlich profitierten, und sie hätten somit jeweils als Mittäter das Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zum Freispruch stellte das Erstgericht (zusammengefaßt) folgenden Sachverhalt fest:
Seit dem Jahre 1975 betreiben die Angeklagten den Nachtclub "C***** in Bregenz. Als Firmeninhaber (Einzelkaufmann) und Konzessionsberechtigter erledigte Dietmar H***** die gesamte administrative Tätigkeit des Betriebes, wie die Führung der Bücher, die Festlegung der Miete für die über dem Nachtlokal gelegenen Unterkünfte und die Bestimmung der Getränkepreise im Lokal. Hingegen hatte er mit dem eigentlichen Betrieb des Nachtclubs kaum etwas zu tun. Diese Aufgabe nahm die Zweitangeklagte wahr, welche formell als Angestellte ihres Gatten diesen auch als Geschäftsführer im Falle der Abwesenheit vertrat. Mit der Führung des Nachtclubs war sie seit ca. 1980/81 betraut. Neben den damit verbundenen täglichen Agenden organisierte sie über verschiedene Agenturen Mädchen als Tänzerinnen und Animierdamen für den Betrieb, führte mit diesen Mädchen jeweils die Einstellungsgespräche und entschied, wer eingestellt wurde. Sie erklärte den Frauen den normalen Ablauf im Lokal. Zudem war sie für die Versorgung des Betriebes mit Getränken verantwortlich und vertrat die Barfrau bzw. den Kellner an deren freien Tagen.
Die Tätigkeiten der im Nachtclub eingestellten Frauen bestanden in der Darbietung von Tänzen (Striptease), im Animieren von Gästen zum Konsum von Getränken sowie im Aufsuchen von Separees mit Männern. Untergebracht waren sämtliche im "C*****" beschäftigten Mädchen in den oberhalb des Nachtclubs im selben Gebäude gelegenen Zimmern, welche sämtliche mit Miniküche, Dusche, WC, Telefon und Farbfernseher ausgestattet waren. Alle Frauen, die als Tänzerinnen oder in einer anderen Funktion (Kellner, Garderobefrau) angestellt waren, wurden bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert und erforderlichenfalls auch beim Arbeitsamt angemeldet. Eine Anmeldung der Mädchen beim Meldeamt erfolgte jeweils dann, wenn ein Mädchen bei den Angeklagten Aufenthalt nahm. Diese Anmeldungen wurden hauptsächlich von Dietmar H***** vorgenommen, lediglich bei dessen Verhinderung durch die Zweitangeklagte. Die als Animierdamen beschäftigten Mädchen waren weder beim Arbeitsamt noch bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Sie hatten für ihre Zimmer, in denen sie zumeist zu zweit untergebracht waren, keine Miete zu bezahlen, während die anderen im Nachtclub als Tänzerinnen oder in anderer Funktion angestellten Mädchen je nach Größe ihres Zimmers zwischen 5.000 S und 8.500 S monatliche Miete leisten mußten.
Die Animiermädchen erhielten anfangs für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Erst ab dem Jahr 1988 wurde ein Provisionssystem eingeführt, wonach die Mädchen eine Provision für bestimmte von ihren Gästen bestellte Getränke bekamen, zu welchem Zweck ein Provisionsbuch geführt wurde. Die Abrechnung der Provision erfolgte dabei jeweils durch die Bardame, den Kellner oder die Zweitangeklagte selbst, wenn sie in deren Abwesenheit Bardame oder Kellner vertrat. Die von Dietmar H***** bestimmten Verkaufspreise sowie die den Mädchen zustehenden Provisionen betrugen für die nachstehend angeführten Getränke:
Preis Provision
1 kleiner Cocktail
(Mischung Sekt/Orange) 260 S 30 S
1 großer Cocktail 440 S 50 S
1/2 Flasche Sekt 900 S 60 S
1 Flasche Sekt 1.480 S 100 S
1/2 Flasche Champagner 1.200 S 50 S
1 Flasche Champagner 1.950 S 80 S.
Auch die im "C*****" als Tänzerinnen beschäftigten Mädchen betätigten sich nebenbei als Animierdamen und erhielten dann ebenfalls Provisionen für die von ihnen (bzw von ihren Gästen) konsumierten Getränke.
Im "C*****" befinden sich zwei kleine Separees, welche es seit der Eröffnung des Lokals vor ca. 45 Jahren gibt, sowie ein großes, welches von den Angeklagten erst seit 1975 betrieben wird. Um ein kleines Separee mit einem Mädchen aufsuchen zu können, mußte der Kunde eine Flasche Sekt zum Preis von 2.000 S, zum Besuch des großen Separees eine Flasche Champagner bzw. eine Flasche Sekt um 3.000 S bestellen und bezahlen. Die Provision des Mädchens betrug dabei im kleinen Separee 110 S, im großen 200 S. Der restlichen Aufpreis gegenüber den Preisen im Lokal ging an die Angeklagten. Das Mädchen erhielt für einen Separeebesuch neben der Getränkeprovision 1.000 S "Tischgeld". Bis 1988 hat die jeweilige Bedienung dieses Geld für das Mädchen eingehoben, danach haben die Mädchen in der Regel das Tischgeld selbst kassiert. Nur in dem Fall, daß ein Kunde mit Scheck oder Kreditkarte bezahlte, wurde das Tischgeld dem Mädchen vom Kellner nach Dienstschluß ausbezahlt.
In den Separees kam es des öfteren zu sexuellen Handlungen, welche vom Handverkehr über den Mundverkehr bis zum Geschlechtsverkehr reichten. Die vorgeschriebene Höchstdauer eines Separeebesuches betrug in der Regel 45 Minuten, in Ausnahmefällen bis zu einer Stunde. Wollte ein Kunde über diese Zeit hinaus im Separee verbleiben, mußte er eine Neubestellung aufgeben. Durchschnittlich kam es im Monat zu ca. 40 bis 50 Separeebesuchen, wobei es auch Nächte ohne solche gab. Insgesamt waren im "C*****" ca. 5 bis 10 Mädchen gleichzeitig beschäftigt. Auch wenn über die sexuelle Befriedigung von Gästen in den Separees zwischen den Angeklagten und den Mädchen nicht gesprochen wurde, wußten die Angeklagten über die Prostitutionsausübung in den Separees. Es war sogar ihr Bestreben, aus den Separeebesuchen fortlaufende Einnahmen zu erzielen.
In der Zeit von 1984 bis August 1989 waren im Nachtclub "C*****" insgesamt 48 Staatsbürgerinnen der Dominikanischen Republik beschäftigt, welche über österreichische oder schweizer Agenturen an den Nachtclub vermittelt worden waren. So kamen seit Anfang 1988 insgesamt 25 Mädchen über eine von Alfred S***** in Zürich betriebene Agentur für Vermittlung von Tänzerinnen nach Bregenz. Diese kamen mit dem Gedanken nach Europa, in der Schweiz als Tänzerinnen zu arbeiten und auf diese Art viel Geld zu verdienen. Ob diese Mädchen bereits vor ihrer Einreise im Ausland der Prostitution nachgegangen waren, ließ sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls benötigten die Mädchen ein Artistenvisum für die Schweiz, um dort arbeiten zu können, wobei Alfred S***** diese Visa jeweils organisierte. Da die Wartezeit auf ein Artistenvisum sechs bis acht Wochen betrug, war es erforderlich, daß Alfred S***** die Mädchen aus der Dominikanischen Republik im Ausland, etwa in Österreich, unterbrachte. Wenn S***** Dominikanerinnen in Österreich zur Überbrückung der Wartezeit unterbringen wollte, fragte er telefonisch bei den Angeklagten an, ob sie ein Zimmer frei hätten. War dies der Fall, brachte Alfred S***** die Mädchen jeweils persönlich mit seinem PKW nach Bregenz. Dies waren durchschnittlich ein bis zwei Mädchen pro Monat, wobei es auch Monate gab, in denen er keine Frauen ins "C*****" brachte. Beiden Angeklagten war hinsichtlich der von Alfred S***** im "C*****" untergebrachten Mädchen bekannt, daß es sich um Ausländerinnen aus der Dominikanischen Republik gehandelt hat, welche erst kurz zuvor in die Schweiz gekommen waren, in Österreich keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und hier lediglich die Beschäftigungs- bzw Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz abwarten wollten. Wie und von wo die übrigen, nicht von S***** vermittelten Mädchen aus der Dominikanischen Republik nach Bregenz zu den Angeklagten gekommen waren, ließ sich nicht mehr feststellen.
Die Einstellungsgespräche mit den neu angekommenen Mädchen führte in der Regel Karin H***** persönlich, wobei sie die Mädchen auch mit dem allgemeinen Geschäftsablauf im Lokal bekannt machte. Anläßlich dieser Gespräche erwähnte Karin H***** ausdrücklich, daß Geschlechtsverkehr in den Separees verboten sei. Seit Anfang des Betriebes des Nachtclubs durch die Angeklagten in der Mitte der Siebzigerjahre mußten die Mädchen diesbezüglich schriftliche Erklärungen unterfertigen. Nachdem diese Praxis dann für mehrere Jahre vernachlässigt worden war, haben die Angeklagten nach dem Bekanntwerden eines Strafverfahrens in Vorarlberg wegen § 217 StGB die schriftliche Bestätigung im Mai 1989 wieder eingeführt. Da die Angeklagten aus den Separeebesuchen fortlaufende Einnahmen zu erzielen anstrebten, wurde die Einhaltung des bei den Einstellungsgesprächen erwähnten Verbotes des Geschlechtsverkehrs durch die Mädchen nie kontrolliert.
Die Mädchen aus der Dominikanischen Republik waren mit wenigen Ausnahmen (ein oder zwei) allesamt als Animierdamen im "C*****" beschäftigt, wobei sie weder beim Arbeitsamt noch bei der Gebietskrankenkasse angemeldet waren. Fast alle Dominikanerinnen haben Separeebesuche durchgeführt, wobei dies auf völlig freiwilliger Basis geschah. Die Angeklagten haben auf die Mädchen in keiner Weise Druck oder Zwang ausgeübt, das Separee mit Männern aufzusuchen oder dort mit diesen geschlechtlich zu verkehren. Es war allein Sache der Mädchen, ob sie ihr Einkommen aus der Animiertätigkeit bzw. ihrer Tanzgage durch das aus den Separeebesuchen zu erzielende Tischgeld verbessern wollten oder nicht. Die Frauen aus der Dominikanischen Republik waren zwar aufgrund ihrer Mittellosigkeit zur Aufenthaltsnahme bei den Angeklagten praktisch gezwungen, um dort ihre Visa für die Schweiz abzuwarten, sie hätten jedoch mit der freien Unterkunft und den durch die reine Animiertätigkeit jedenfalls erzielbaren Einnahmen von ein paar Hundert Schilling pro Tag das Auslangen finden können.
Auf Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen erachtete das Erstgericht ein Zuführen der dominikanischen Frauen zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des § 217 StGB durch die Angeklagten als nicht gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Angeklagten zogen ihre Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch nach dem Waffengesetz im Gerichtstag zurück.
Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist der Begriff des "Zuführens" nach § 217 Abs. 1 StGB - wie auch nach § 215 StGB - derart zu interpretieren, daß er eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraussetzt als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinne des § 217 StGB verlangt eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution, und zwar dahin, daß die betreffende Person diese Lebensführung zum Zweck (nunmehriger oder weiterer) Ausübung der Prostitution in einen für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie eine bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person durch Bereitstellen von Quartier sowie "Veranlassung" regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sogenannter Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß. Das Angebot der (freiwilligen) Möglichkeit von Prostitutionsausübung, zum Beispiel für Tänzerinnen, erfüllt den Tatbestand noch nicht (vgl. 12 Os 165/91, 11 Os 71/92; Pallin im WK § 217 Rz 5 und 5 a und die dort angeführte Literatur und Judikatur).
Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vertretenen Rechtsansicht vermögen daher die vom Erstgericht festgestellten Verhaltensweisen der Angeklagten wie das Anstellen der dominikanischen Mädchen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB (alleine) nicht zu entsprechen, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. Zur Erfüllung des Tatbildes des § 217 Abs. 1 StGB ist eine massivere Einflußnahme auf den Lebenswandel der geschützten Personen erforderlich.
Zu Recht macht jedoch die Anklagebehörde unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO (der Sache nach in Ausführung der Rechtsrüge nach der Z 9 lit. a) geltend, daß die - über die vom Erstgericht festgestellten Verhaltensweisen der Angeklagten hinausgehende - Ausübung wirtschaftlichen Druckes auf die Mädchen in Richtung Ausübung der Prostitution in Verbindung mit den anderen festgestellten Verhaltensweisen der Angeklagten sehr wohl ein "Zuführen" zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB darzustellen vermag. Sie weist zutreffend darauf hin, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen ein Provisionssystem erst ab dem Jahr 1988 eingeführt wurde, wogegen die Animiermädchen anfangs für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhielten (US 8). Dies legt den Schluß nahe, daß die in den Jahren 1984 bis 1988 als Animiermädchen aufgenommenen dominikanischen Frauen tatsächlich einem auf Ausübung der Prostitution gerichteten von den Angeklagten ausgehenden Druck ausgesetzt waren und daher der Prostitution nachgehen mußten, um ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können. In rechtlicher Verkennung der Tatbestandserfordernisse des § 217 Abs. 1 StGB hat das Erstgericht aber hinlängliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der im Nachtclub "C*****" als Animiermädchen beschäftigten dominikanischen Staatsangehörigen vor Einführung des Provisionssystems unterlassen - sieht man von der Feststellung der kostenlosen (bloßen) Unterbringung der Mädchen (US 8) ab - und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Angeklagten die Mädchen bis zu diesem Zeitpunkt unter einen solchen wirtschaftlichen Druck gesetzt haben, der ihnen die Erzielung der nötigen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Ausübung der Prostitution nahelegte, und ob dies vom (zumindest bedingten) Vorsatz der Angeklagten getragen war.
Das Urteil leidet daher in seinem freisprechenden Teil an einer
Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, die eine
Aufhebung des Freispruches erfordert, weil es an der Feststellung
mangelt, wie viele der vom Anklagevorwurf umfaßten Frauen (bereits)
unter dem Provisionssystem als Animierdamen tätig waren und damit -
auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen - als Tatopfer
ausscheiden. Um hiezu eine möglichst genaue Feststellung treffen zu
können, wird im erneuerten Verfahren der Zeitpunkt der Änderung der
Beschäftigungsbedingungen so weit wie möglich einzugrenzen sein,
wofür schon das Beweisverfahren im ersten Rechtsgang eine Reihe von
Anhaltspunkten geboten hat (siehe Band I/S 315, 335 ff, 363, 411,
422).
Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen der
Staatsanwaltschaft erübrigt sich damit.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge
zu geben, das angefochtene Urteil im Freispruch der Angeklagten sowie
demgemäß auch in den Strafaussprüchen (ausgenommen den
Einziehungsausspruch, der den Gegenstand des Schuldspruchs nach dem
WaffG betraf) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten
auf die Kassation der Strafaussprüche zu verweisen.
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